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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-Lgr<strong>und</strong>sätzlich keinen fest vorgegebenen Anfang <strong>und</strong> kein fest vorgegebenes Ende dertäglichen Arbeitszeit gibt. Der Begriff ist sehr weit auszulegen. Er umfasst insbesondereauch diejenigen Modelle, bei denen keine festen Anwesenheitszeiten (Kernzeiten) vorgeschriebensind, sondern die Arbeitszeiten <strong>zum</strong> Beispiel auf der Gr<strong>und</strong>lage von so genanntenServicezeiten oder Min<strong>des</strong>tbesetzungsstärken in Verbindung mit Teamabsprachengeregelt werden.Gleichzeitregelungen sind unabhängig von den im <strong>TV</strong>-L geregelten Arbeitszeitmodellender täglichen Rahmenzeit oder <strong>des</strong> wöchentlichen Arbeitszeitkorridors möglich. Sie werdendurch diese Arbeitszeitmodelle in keiner Weise eingeschränkt.Auch die in § 10 <strong>TV</strong>-L enthaltenen Regelungen <strong>zum</strong> Arbeitszeitkonto gelten nicht fürGleitzeitvereinbarungen. Gleitzeitkonten sind streng von einem etwaigen Arbeitszeitkontonach § 10 <strong>TV</strong>-L zu trennen. Sie unterfallen nicht den Einschränkungen <strong>des</strong> § 10 <strong>TV</strong>-L. Soist <strong>zum</strong> Beispiel in Gleitzeitregelungen eine Kappungsgrenze weiterhin zulässig <strong>und</strong> geboten(beim Arbeitszeitkonto nach § 10 <strong>TV</strong>-L käme sie nicht in Betracht).Satz 3 der Protokollerklärung, wonach Gleitzeitregelungen keine Regelungen nach § 6Abs. 4 <strong>TV</strong>-L enthalten dürfen, besagt lediglich, dass eine Koppelung beider Regelungsgegenständeunterbleiben soll. Sind Anstellungsträger <strong>und</strong> Mitarbeiterinnen der Auffassung,dass dringende betriebliche oder dienstliche Gründe Öffnungen von den Beschränkungen<strong>des</strong> Arbeitszeitgesetzes erfordern, so können entsprechende Vereinbarungen außerhalbvon Gleitzeitregelungen in eigenständigen Dienstvereinbarungen getroffen werden.6.2 Ausgleichszeitraum (§ 6 Abs. 2 <strong>TV</strong>-L)Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung <strong>des</strong> Durchschnitts der regelmäßigen Wochenarbeitszeitwar bisher bereits durch die DienstVO auf bis zu einem Jahr verlängertworden. Diese Regelung ist nunmehr im <strong>TV</strong>-L enthalten (§ 6 Abs. 2 Satz 1). Der Ausgleichszeitraumist nicht auf das Kalenderjahr festgelegt, sondern kann frei gewähltwerden.Wie bisher ist bei ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit ein längerer Ausgleichszeitraumzulässig. Damit muss die Dienstplangestaltung nicht auf das Ende einesfür die Dienststelle festgelegten Ausgleichzeitraums abgestimmt werden.In der Regel wird die Vereinbarung über die Dauer <strong>des</strong> Ausgleichszeitraums im Rahmeneiner mitbestimmungspflichtigen Maßnahme getroffen werden (<strong>zum</strong> Beispiel bei Erstellungeines Dienstplans oder bei Abschluss einer Dienstvereinbarung <strong>zur</strong> Gleitzeit).Da die Dauer <strong>des</strong> Ausgleichzeitraums nicht die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeitauf die einzelnen Arbeits-/Werktage oder Beginn <strong>und</strong> Ende der täglichen Arbeitszeitbetrifft (vgl. BVerwG vom 9. Oktober 1991, 6 P 21/89, Rz. 35 – abgedruckt in ZTR 1992,S. 126 ff. -), ist die isolierte Festlegung <strong>des</strong> Ausgleichzeitraums (<strong>zum</strong> Beispiel im Dienstvertrag)keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne <strong>des</strong> Mitarbeitervertretungsgesetzes.6.3 Arbeitszeit an Vorfesttagen <strong>und</strong> an Feiertagen (§ 6 Abs. 3 <strong>TV</strong>-L)6.3.1 Arbeitszeit an VorfesttagenAm 24. <strong>und</strong> 31. Dezember sollen die Mitarbeiterinnen, soweit es die dienstlichen Verhältnissezulassen – wie nach bisherigen Tarifrecht –, von der Arbeit freigestellt werden.Das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilewerden für die Dauer der Freistellung fortgezahlt. Ist eine Freistellung nichtmöglich, muss ein entsprechender Freizeitausgleich binnen drei Monaten – FristbeginnStand: 14. Dezember 2012 - 22 -

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