12.07.2015 Aufrufe

Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-L(BAG, Urt. vom 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01 - AP Nr. 4 zu § 55 BAT).34.4 Beschäftigungszeit (§ 25 DienstVO)Durch den <strong>TV</strong>-L hat die Beschäftigungszeit im Vergleich <strong>zum</strong> alten Tarifrecht (§ 19 BAT,§ 6 MTArb) eine Ausweitung erfahren. Nunmehr sind alle Zeiten einer Beschäftigung beieinem Anstellungsträger im Geltungsbereich der DienstVO an<strong>zur</strong>echnen (§ 34Abs. 3 <strong>TV</strong>-L i.d.F. <strong>des</strong> § 25 Nr. 2 DienstVO), auch wenn sie unterbrochen sind; ein„schädliches” Ausscheiden (vgl. § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT) gibt es nicht mehr.Zeiten im ruhenden Arbeitsverhältnis (<strong>zum</strong> Beispiel Elternzeit gemäß § 15 BEEG) geltenals Beschäftigungszeit mit Ausnahme der Zeiten eines Sonderurlaubs gemäß § 28. Sonderurlaubzählt nur dann als Beschäftigungszeit, wenn der Anstellungsträger vorherschriftlich ein dienstliches Interesse anerkannt hat (§ 25 Nr. 2 Satz 2 DienstVO).Vom Geltungsbereich der DienstVO nicht erfasst ist ein Anstellungsträger, der – ohnedie Voraussetzungen <strong>des</strong> § 1 Abs. 1 DienstVO zu erfüllen – die DienstVO lediglich aufgr<strong>und</strong>arbeitsvertraglicher Inbezugnahme anwendet (z.B. Diakoniestationen gGmbH). Diebei solchen Anstellungsträgern verbrachten Zeiten können daher nicht nach § 25 Nr. 2DienstVO als Beschäftigungszeit anerkannt werden.35. Zu § 35 <strong>TV</strong>-L – Zeugnis§ 35 ist die Fortführung <strong>des</strong> § 61 BAT bzw. § 64 MTArb. Die Begriffe „Endzeugnis”, „Zwischenzeugnis”<strong>und</strong> „vorläufiges Zeugnis” werden definiert <strong>und</strong> die Verpflichtung <strong>des</strong>Anstellungsträgers <strong>zur</strong> unverzüglichen Ausstellung <strong>des</strong> Zeugnisses hervorgehoben.VI.Abschnitt VI <strong>TV</strong>-L – Übergangs- <strong>und</strong> SchlussvorschriftenVorbemerkungenAbschnitt VI enthält Regelungen <strong>zur</strong> Ausschlussfrist <strong>und</strong> wichtige Definitionen.36. Zu § 36 <strong>TV</strong>-L – Anwendung weiterer Tarifverträge (§ 26 DienstVO)Anstelle <strong>des</strong> § 36 <strong>TV</strong>-L bestimmt § 26 DienstVO, dass auf die Dienstverhältnisse derMitarbeiterinnen nur die Tarifverträge <strong>und</strong> Tarifvertragsregelungen Anwendung finden,die in der Anlage 1 <strong>zur</strong> DienstVO aufgeführt sind, soweit in der DienstVO nicht etwasanderes bestimmt ist.37. Zu § 37 <strong>TV</strong>-L – Ausschlussfrist (§ 27 DienstVO)§ 37 Abs. 1 übernimmt inhaltsgleich bisher in § 70 BAT beziehungsweise § 72 MTArbgeregelte Ausschlussfrist. Auf Ansprüche aus einem Sozialplan findet die Ausschlussfristkeine Anwendung (§ 37 Abs. 2).Durch § 27 DienstVO wird die Ausschlussfrist – wie bisher – auf ein Jahr ausgeweitet.Stand: 14. Dezember 2012 - 107 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!