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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-LSt<strong>und</strong>en-Garantie (§ 15 Abs. 6b Unterabs. 3 Satz 2 BAT/MTArb) gibt es nicht mehr.Die Zeitzuschläge werden „spitz” gezahlt, für Nachtarbeit (Inanspruchnahme+ Wegezeiten am Freitag) für 2:45 St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> für Samstagsarbeit für 30 Minuten(13:00 bis 13:30).Da nach Satz 5 die aufger<strong>und</strong>ete Zeitst<strong>und</strong>e mit dem Überst<strong>und</strong>enentgelt zu bezahlen ist,wird auch der Überst<strong>und</strong>enzeitzuschlag entgegen der allgemeinen Regelungen unabhängigvon der tatsächlichen Arbeitsleistung für die volle St<strong>und</strong>e gezahlt. Das gilt nicht fürzugleich anfallende weitere Zeitzuschläge. Diese werden der tatsächlichen Arbeitsleistungentsprechend – anteilig – bezahlt.Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne<strong>des</strong> § 7 Abs. 4 (<strong>zum</strong> Beispiel in der Wohnung) telefonisch, <strong>zum</strong> Beispiel in Form einerAuskunft, oder mittels technischer Einrichtungen (E-Mail) erbracht, wird abweichend vonSatz 5 die Summe dieser Arbeitsleistungen am Ende <strong>des</strong> Rufbereitschaftsdienstes auf dienächsten vollen 30 oder 60 Minuten ger<strong>und</strong>et <strong>und</strong> mit dem Entgelt für Überst<strong>und</strong>en sowieetwaiger Zeitzuschläge nach Abs. 1 bezahlt; dauert der Rufbereitschaftsdienst länger als24 St<strong>und</strong>en (<strong>zum</strong> Beispiel an Wochenenden), erfolgt die Aufr<strong>und</strong>ung nach jeweils24 St<strong>und</strong>en.Beispiel 2: (vgl. Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 5)Während eines Rufbereitschaftsdienstes von Freitag 16 Uhr bis Montag 8 Uhr werdenArbeitsleistungen in Form telefonischer Anweisungen von der Wohnung aus infolgendem Umfang geleistet:- Freitag 21.00 Uhr bis 21.08 Uhr (8 Minuten),- Samstag 8.00 Uhr bis 8.15 Uhr (15 Minuten) sowie 15.50 Uhr bis 16.18 Uhr(28 Minuten),- Sonntag 9.00 Uhr bis 9.35 Uhr (35 Minuten) sowie 22.00 Uhr bis 22.40 Uhr(40 Minuten).Es werden aufger<strong>und</strong>et:- 8 <strong>und</strong> 15 Minuten = 23 Minuten auf 30 Minuten,- 28 <strong>und</strong> 35 Minuten = 63 Minuten auf 1 St<strong>und</strong>e 30 Minuten,- 40 Minuten auf 60 Minuten (1 St<strong>und</strong>e).Arbeitsleistungen, die sich ohne Unterbrechung an die Vollarbeit anschließen oder ihrunmittelbar vorhergehen, unterliegen nicht der Aufr<strong>und</strong>ung. Es wäre auch nicht sachgerecht,die Wegezeit als Arbeitszeit zu behandeln, wenn der Weg als Heimweg von der(Voll-)Arbeit beziehungsweise als Hinweg <strong>zur</strong> (Voll-)Arbeit anzusehen ist.Beispiel 3:Ein Mitarbeiter, <strong>des</strong>sen regelmäßige Arbeitszeit auf 8 Uhr bis 17 Uhr festgelegt ist<strong>und</strong> für den ab 17 Uhr bis 8 Uhr <strong>des</strong> Folgetages Rufbereitschaft angeordnet ist, trittnach Erledigung von Restarbeiten den Heimweg um 17.15 Uhr an <strong>und</strong> begibt sicham Folgetag – aufgr<strong>und</strong> eines Anrufs um 7.15 Uhr – sofort zu seiner Arbeitsstelle.Die Erledigung der Restarbeiten am Nachmittag <strong>und</strong> der anschließende Heimwegstellen keine entgeltpflichtige Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft dar,da der Mitarbeiter nicht „auf Abruf” tätig geworden ist. Gegebenenfalls kommt dieAnnahme von Überst<strong>und</strong>en in Betracht. Die vorgezogene Arbeitsaufnahme am Folgetagkann zwar eine Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft darstellen. Eine Aufr<strong>und</strong>ungscheidet aber aus, da die Zeit ab 8 Uhr ohnehin als Arbeitszeit gilt. Es wäreauch nicht sachgerecht, den Weg als Arbeitszeit zu werten, da der Weg am Morgenohnehin hätte <strong>zur</strong>ückgelegt werden müssen <strong>und</strong> es sich insoweit nicht um eine Einschränkungder Freizeit handelt.Stand: 14. Dezember 2012 - 37 -

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