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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-L27. Zu § 27 <strong>TV</strong>-L – Zusat<strong>zur</strong>laub27.1 Anspruch auf Zusat<strong>zur</strong>laub27.1.1 Verweis auf beamtenrechtliche BestimmungenIn Absatz 1 wird für die Gewährung eines Zusat<strong>zur</strong>laubs – wie schon bisher im BAT –wiederum auf die sinngemäße Geltung der für die Beamten <strong>des</strong> jeweiligen Anstellungsträgersjeweils maßgebenden Bestimmungen verwiesen. Eine entsprechende Regelungenthielt auch schon § 49 Absatz 1 BAT. [§ 38 KBG.EKD (RS-Nr. 430 A) i.V.m. derKBESUrlVO (RS-Nr. 430-6) i.V.m. § 7 NEUrlVO (RS-Nr. 430-1)].(Für die Arbeiter gab es einen vergleichbaren Verweis bisher nicht.)Die beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten ausdrücklich aber nicht für den Zusat<strong>zur</strong>laubfür Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit <strong>und</strong> Nachtarbeit (§ 27 Abs. 1 Satz 2 <strong>TV</strong>-L).Über den Wortlaut <strong>des</strong> Tarifvertrages hinaus tritt ihre Anwendung auch dann <strong>zur</strong>ück,wenn ein Anspruch auf Zusat<strong>zur</strong>laub nach § 14 Abs. 3 ARR-Ü-Konf entweder für ges<strong>und</strong>heitsgefährdendeArbeiten (im früheren Geltungsbereich <strong>des</strong> MTArb) oder für Minderschwerbehinderte(nur im früheren Geltungsbereich <strong>des</strong> MTArb) besteht.27.1.2 Zusat<strong>zur</strong>laub für Wechselschichtarbeit <strong>und</strong> SchichtarbeitDie Dauer <strong>des</strong> Zusat<strong>zur</strong>laubs für Wechselschichtarbeit <strong>und</strong> Schichtarbeit bemisst sichnunmehr nach der Arbeitsleistung <strong>des</strong> laufenden Jahres. Der Anspruch auf Zusat<strong>zur</strong>laubentsteht fortwährend im laufenden Jahr, sobald die Anspruchsvoraussetzungen nach§ 27 Abs. 2 oder 3 <strong>TV</strong>-L erfüllt sind.27.2 Dauer <strong>des</strong> Zusat<strong>zur</strong>laubs für Wechselschicht- <strong>und</strong> SchichtarbeitDie Dauer <strong>des</strong> Zusat<strong>zur</strong>laubs ist nach dem Umfang der geleisteten Wechselschicht- oderSchichtarbeit gestaffelt (§ 27 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 <strong>TV</strong>-L).Zudem wird unterschieden, ob die Wechselschicht- oder Schichtarbeit ständig odernicht ständig geleistet wird. Dabei wird im Ergebnis an die Höhe der Wechselschichtzulagebeziehungsweise der Schichtzulage nach § 8 Abs. 7 <strong>und</strong> 8 <strong>TV</strong>-L angeknüpft. Fürdie Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt,ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oderArbeitsunfähigkeit in den Grenzen <strong>des</strong> § 22 <strong>TV</strong>-L unschädlich (Satz 2 der Protokollerklärungzu § 27 Absatz 2 <strong>und</strong> 3 <strong>TV</strong>-L). Die neue Zusat<strong>zur</strong>laubsregelung sieht dabei folgendevier Fallgestaltungen vor:a) Ständige Wechselschichtarbeit (§ 27 Absatz 2 Buchstabe a <strong>TV</strong>-L)Mitarbeiterinnen, die ständig Wechselschichtarbeit gemäß § 7 Abs. 1 <strong>TV</strong>-L leisten <strong>und</strong>denen eine Wechselschichtzulage in Höhe von monatlich 105,00 Euro nach § 8 Abs. 7Satz 1 <strong>TV</strong>-L zusteht, erhalten bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängendeMonate einen Arbeitstag Zusat<strong>zur</strong>laub. Bezogen auf einen Zeitraum von zwölfMonaten ergibt sich somit ein Höchstanspruch von bis zu sechs Arbeitstagen Zusat<strong>zur</strong>laub.b) Ständige Schichtarbeit (§ 27 Absatz 2 Buchstabe b <strong>TV</strong>-L)Mitarbeiterinnen, die ständig Schichtarbeit gemäß § 7 Abs. 2 <strong>TV</strong>-L leisten <strong>und</strong> deneneine Schichtzulage in Höhe von monatlich 40,00 Euro nach § 8 Abs. 8 Satz 1 <strong>TV</strong>-Lzusteht, erhalten bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate einenArbeitstag Zusat<strong>zur</strong>laub. Bezogen auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ergibt sichStand: 14. Dezember 2012 - 93 -

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