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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-LDem „monatlichen Entgelt” gleichgestellt ist auch berücksichtigungsfähiges Entgelt, dastrotz Nichtleistung der Arbeit gemäß § 21 <strong>TV</strong>-L fortgezahlt wird. Dabei ergibt sich derAnspruchsgr<strong>und</strong> für die Entgeltfortzahlung selbst aus den in § 21 <strong>TV</strong>-L abschließendaufgezählten Normen:• Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22 Abs. 1 <strong>TV</strong>-L bzw. § 12 ARR-Ü-Konf i.V.m.§ 37 BAT/§ 42 MTarb),• Erholungsurlaub (§ 26 <strong>TV</strong>-L),• Zusat<strong>zur</strong>laub (§ 27 <strong>TV</strong>-L).Entsprechen<strong>des</strong> gilt in den Fällen der Entgeltfortzahlung für die Arbeitsbefreiung am24./31. Dezember (§ 6 Abs. 3 Satz 1 <strong>TV</strong>-L) <strong>und</strong> für die Arbeitsbefreiung nach § 29 <strong>TV</strong>-L(§ 29 Abs. 6 <strong>TV</strong>-L).Ausgenommen von der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage sind nach § 20 Abs. 3 Satz 1 <strong>TV</strong>-L zweiterHalbsatz:• Zusätzlich für Überst<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Mehrarbeit gezahlte Entgelte (St<strong>und</strong>enentgelt fürÜberst<strong>und</strong>en oder Mehrarbeitsst<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Zeitzuschläge für Überst<strong>und</strong>en). Das giltauch für Überst<strong>und</strong>enentgelte in Form von Monatspauschalen.Die Ausnahme erfasst nicht Überst<strong>und</strong>en oder Mehrarbeitsst<strong>und</strong>en, die im Dienstplanvorgesehen sind, <strong>und</strong> ferner nicht die Entgelte, die bei Rufbereitschaft für die tatsächlicheArbeitsleistung (einschl. etwaiger Zeitzuschläge) nach § 8 Abs. 5 Satz 5 <strong>TV</strong>-Lgezahlt werden. Diese Entgelte fließen also in die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage ein.Unberücksichtigt bleibt gemäß Satz 3 der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3 <strong>TV</strong>-Lferner der Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 <strong>TV</strong>-L. Dieser Ausschluss giltnach Sinn <strong>und</strong> Zweck der Vorschrift entsprechend für den Zuschuss <strong>zum</strong> Mutterschaftsgeldnach § 14 MuSchG, auch wenn die Bestimmung der Tarifbestimmung <strong>des</strong><strong>TV</strong>-L dazu keine ausdrückliche Aussage enthält. In beiden Fällen wird ein Teil der Leistungenvon dritter Seite erbracht (Krankengeld nach § 44 SGB V <strong>und</strong> Mutterschaftsgeldnach § 13 MuSchG), sodass es zu einem sachwidrigen Ergebnis führen würde, wenn imRahmen der Berechnung <strong>des</strong> durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts hier nur derjeweils vom Anstellungsträger zu erbringende Zuschuss angesetzt würde. Eine Gleichbehandlungdieser Bezüge korrespondiert auch damit, dass eine Verminderung der Jahressonderzahlungnach der sog. Zwölftelungsregelung für Kalendermonate, in denen MitarbeiterinnenKrankengeldzuschuss oder Zuschuss <strong>zum</strong> Mutterschaftsgeld erhalten haben,unterbleibt (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b <strong>und</strong> Satz 3 <strong>TV</strong>-L).20.5.2 BerechnungsformelDas durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt wird auf kalendertäglicher Basis berechnet.Maßgeblich ist nach dem Wortlaut der Regelung das in den Kalendermonaten Juli,August <strong>und</strong> September durchschnittlich gezahlte Entgelt, d.h. hier gilt im Ergebnis dasZuflussprinzip.Zur Vereinfachung der Darstellung <strong>des</strong> Rechenweges wird in den nachfolgenden Beispielendavon ausgegangen, dass lediglich das Tabellenentgelt zu berücksichtigen ist<strong>und</strong> nicht das „monatliche Entgelt”.a) RegelfallFür die Fälle, in denen während <strong>des</strong> Bemessungszeitraums vom 1. Juli bis 30. Septemberan allen Kalendertagen Anspruch auf Entgelt bestanden hat (demzufolge hat dasArbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli begonnen), ist nach Satz 1 der Protokollerklärungzu § 20 Abs. 3 <strong>TV</strong>-L ein vereinfachtes Berechnungsverfahren vorgesehen. Danach werdenStand: 14. Dezember 2012 - 65 -

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