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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-Ldie tatsächliche Ausübung der Tätigkeit voraus. Da dies bei Erkrankung nicht möglich ist,kann die Zulage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung nicht berücksichtigt werden.22. Zu § 22 <strong>TV</strong>-L – Entgelt im Krankheitsfall22.1 DefinitionDer in § 22 sowie an anderen Stellen <strong>des</strong> neuen Tarifrechts verwendete Begriff <strong>des</strong> „Entgeltsim Krankheitsfall” erfasst als Oberbegriff sowohl die Entgeltfortzahlung (§ 22Abs. 1) als auch den Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 <strong>und</strong> 3).22.2 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22 Abs. 1 <strong>TV</strong>-L)Die neue Regelung <strong>zur</strong> Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 22 Abs. 1 ist – mitAusnahme der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 – gegenüberder bisherigen Regelung <strong>zur</strong> sechswöchigen Entgeltfortzahlung nach § 37 BAT beziehungsweise§ 42 MTArb inhaltlich unverändert. Es wurden lediglich redaktionelle Anpassungenan die Formulierungen <strong>des</strong> § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz vorgenommen;<strong>zum</strong> Teil wurde auch auf die deklaratorische Wiederholung zwingender gesetzlicherVorschriften verzichtet.Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für die Zeit der Arbeitsunfähigkeitgr<strong>und</strong>sätzlich für alle Mitarbeiterinnen einheitlich bis <strong>zur</strong> Dauer von sechs Wochen.Welche Sachverhalte fiktiv als Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit <strong>und</strong> damit als unverschuldeteArbeitsunfähigkeit gelten, ergibt sich nunmehr unmittelbar aus demEntgeltfortzahlungsgesetz. Eine Entgeltfortzahlung scheidet aus, wenn die Arbeitsunfähigkeitvorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist (Protokollerklärung zu§ 22 Abs. 1 Satz 1). Bei Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischenVorsorge oder Rehabilitation sowie infolge Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruchsist § 3 Abs. 2 beziehungsweise § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz zu beachten. Ebenfallsunmittelbar aus dem Gesetz ergeben sich die Regelungen bei Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses(§ 8 Entgeltfortzahlungsgesetz).Auch bei Wiederholungserkrankungen kommen die gesetzlichen Regelungen <strong>zum</strong>Tragen. Eine inhaltliche Änderung gegenüber der bisherigen Regelung nach § 37 Abs. 2Unterabs. 2 BAT beziehungsweise § 42 Abs. 2 Unterabs. 2 MTArb hat sich dadurch nichtergeben; in Anwendung <strong>des</strong> § 3 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz gilt hier Folgen<strong>des</strong>:Wird die Mitarbeiterin infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert siewegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfallnach § 22 Abs. 1 Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochendann nicht, wenn- sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit min<strong>des</strong>tens sechs Monate nicht infolge derselbenKrankheit arbeitsunfähig war oder- seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölfMonaten abgelaufen ist.Die vierwöchige Wartezeit gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, nach der derAnspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Neubegründung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisseserstmals entsteht, findet unverändert keine Anwendung. Der <strong>TV</strong>-L – wie auchschon der BAT – verweist nicht auf § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, sodass mangelsEinschränkung bereits mit dem Beginn <strong>des</strong> Dienstverhältnisses ein Anspruch auf Kran-Stand: 14. Dezember 2012 - 81 -

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