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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-LDas nach § 21 <strong>TV</strong>-L zu zahlende Nettoentgelt ist höher als das zustehende Krankengeld(vor Abzug der Arbeitnehmeranteile <strong>zur</strong> Renten-, Arbeitslosen- <strong>und</strong> Pflegeversicherung).Im Mai 2009 ist somit ein Krankengeldzuschuss in Höhe <strong>des</strong> Differenzbetrageszu zahlen. Für den Zeitraum 1. bis 7. Mai 2009 (7 Kalendertage) beträgtder Krankengeldzuschuss 19,67 Euro (2,81 Euro x 7).Nicht gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiterinnena) KrankengeldBei Mitarbeiterinnen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfreioder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreitsind, sind bei der Berechnung <strong>des</strong> Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zuGr<strong>und</strong>e zu legen, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherungzustünden (§ 22 Abs. 2 Satz 3). Vielfach wird dies das gesetzlich mögliche Höchstkrankengeldsein. Der Krankengeldhöchstsatz beträgt 2009 voraussichtlich kalendertäglich85,75 Euro (monatliches Höchstregelentgelt 3.675,00 Euro : 30 Kal.-Tage = 122,50 Eurokalendertäglich; 122,50 Euro x 70 v.H. = 85,75 Euro kalendertäglich).b) NettoentgeltBei freiwillig Krankenversicherten ist an Stelle der Arbeitnehmeranteile <strong>zur</strong> gesetzlichenKranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung deren Gesamtkranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherungsbeitragabzüglich der Arbeitgeberzuschüsse <strong>zur</strong> Krankenversicherung nach § 257 SGB Vbzw. Pflegeversicherung nach § 61 SGB XI zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 zweiterTeilsatz).Privat Krankenversicherte werden vom Wortlaut der vorstehenden Regelung ausdrücklichnicht erfasst. Daher sind dort als Sozialversicherungsbeiträge nur die tatsächlichengesetzlichen Abzüge anzusetzen, also die Arbeitnehmeranteile <strong>zur</strong> gesetzlichenRenten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung. Haben von der Versicherungspflicht in dergesetzlichen Rentenversicherung befreite Arbeitnehmer auf gesetzlicher Gr<strong>und</strong>lage Versicherungsbeiträgezu einer privaten Rentenversicherung aufzubringen, handelt es sichebenfalls um gesetzliche Abzüge vom Bruttolohn im Sinne <strong>des</strong> § 22 Abs. 2 Satz 2 (vgl.BAG vom 5. November 2003 - 5 AZR 682/02 -); es bestehen keine Bedenken, bei Beiträgenzu berufständischen Versorgungswerken entsprechend zu verfahren. Die Beiträge <strong>zur</strong>privaten Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung werden hingegen nicht berücksichtigt. Hintergr<strong>und</strong>für diese Differenzierung ist, dass freiwillig Krankenversicherte während der Arbeitsunfähigkeitbeitragsfrei versichert sind, während privat Krankenversicherte weiterhinihre Versicherungsbeiträge entrichten müssen.22.3.3 ZahlungsdauerDie Dauer der Zahlung <strong>des</strong> Krankengeldzuschusses gemäß § 22 Abs. 3 ist weiterhinabhängig von der Beschäftigungszeit (§ 25 Nr. 2 DienstVO); allerdings wurde derHöchstbezugszeitraum bis <strong>zur</strong> 39. Woche verlängert. Die Zahlung erfolgt erst nach Ablauf<strong>des</strong> Zeitraums der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 22 Abs. 1. Bei einerBeschäftigungszeit von einem Jahr wird der Krankengeldzuschuss bis <strong>zum</strong> Ende der13. Woche <strong>und</strong> bei einer Beschäftigungszeit von drei Jahren bis <strong>zum</strong> Ende der39. Woche der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.Nach § 22 Abs. 3 Satz 3 kann innerhalb eines Kalenderjahres das Entgelt im Krankheitsfallnach § 22 Abs. 1 <strong>und</strong> 2, also die Entgeltfortzahlung <strong>und</strong> der Krankengeldzuschuss,insgesamt längstens für 13 beziehungsweise – bei mehr als 3 Jahren Beschäftigungszeit– für 39 Wochen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeitbesteht jedoch min<strong>des</strong>tens der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 22 Abs. 1.In die Höchstbezugszeiträume für den Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 3 sind damitStand: 14. Dezember 2012 - 84 -

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