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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-Lgen B <strong>und</strong> C <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-L. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiertist, <strong>und</strong> nach der für sie geltenden Stufe.Als Tabellenentgelt gilt auch das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe <strong>und</strong>der individuellen Endstufe.Zur Eingruppierung in eine Entgeltgruppe gilt vorerst noch § 15 ARR-Ü-Konf (siehe obenZiffern 12 <strong>und</strong> 13). Auf die Ausführungen in unseren <strong>Durchführungsbestimmungen</strong> vom7. Oktober 2008 <strong>zur</strong> ARR-Ü-Konf in den Ziffern 15 ff. (S. 45 ff) wird verwiesen.Die Stufenzuordnung bei Einstellung sowie das Erreichen der nächst höheren Stufenrichten sich nach § 16 <strong>und</strong> § 17 <strong>TV</strong>-L.15.2 Höhe TabellenentgeltMitarbeiterinnen erhalten Entgelt nach den Anlagen B <strong>und</strong> C <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-L.15.3 LehrkräfteFür Lehrkräfte, die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nichtunter die Anlage 1a <strong>zum</strong> BAT fallen, gelten die Entgelttabellen <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-L (Anlage B) mitder Maßgabe, dass sich die Tabellenwerte vermindern. Der Verminderungsbetrag reduziertsich bei künftigen allgemeinen Entgeltanpassungen. Beim Land Niedersachsen reduziertesich der Verminderungsbetrag erstmals am 1.1.2008 um ein Zehntel <strong>des</strong> Ausgangswertes(§ 20 <strong>TV</strong>Ü-L: 64,00 EUR/72,00 EUR).Im Geltungsbereich der DienstVO wird ab dem 1. Januar 2009 die beim Land Niedersachsenseit dem 1.1.2008 geltende Entgelttabelle (+ 2,9 v.H.) angewendet. Entsprechendwurde die beim Land Niedersachsen umgesetzte Reduzierung <strong>des</strong> Verminderungsbetragesin den in § 18 Abs. 1 ARR-Ü-Konf genannten Verminderungsbetrag eingearbeitet.Nach § 18 ARR-Ü-Konf vermindern sich die Tabellenwerte der Entgelttabelle um folgendeBeträge:EntgeltgruppenARR-Ü-Konf5 bis 8 57,60 EUR9 bis 13 64,80 EURIm Bereich der DienstVO reduziert sich dieser Verminderungsbetrag bei künftigen allgemeinenEntgeltanpassungen jeweils um ein Zehntel <strong>des</strong> ursprünglichen Ausgangswertes(64,00 EUR = 6,40 EUR, 72,00 EUR = 7,20 EUR). Dadurch werden die Lehrkräfte mit denverbleibenden neun Anpassungsschritten an die Tabellenwerte für die übrigen Mitarbeiterinnenherangeführt. Es gelten hierfür die Festlegungen in § 18 Abs. 2 ARR-Ü-Konf.Die Verminderung gilt nicht- für Lehrkräfte, die die fachlichen <strong>und</strong> pädagogischen Voraussetzungen für die Einstellungals Studienrat nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG erfüllen, <strong>und</strong>- für übergeleitete Lehrkräfte, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlungeiner allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1 a <strong>zum</strong> BAT fallenden Angestelltenhaben (§ 18 Abs. 1 ARR-Ü-Konf).Bei der allgemeinen Anpassung der Entgelttabellen treten an die Stelle der am 1. Januar2009 maßgeblichen Beträge von 57,60 € bzw. 64,80 € die bei jeder Anpassung um jeweils6,40 € bzw. 7,20 € verminderten Beträge (vgl. § 18 Abs. 2 ARR-Ü-Konf). Um dieseBeträge sind die Beträge der Entgelttabelle <strong>des</strong> <strong>TV</strong>-L zu vermindern, sofern die Lehrkraftzu dem in § 18 Abs. 1 ARR-Ü-Konf bezeichneten Personenkreis gehört.Stand: 14. Dezember 2012 - 45 -

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