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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-LRückstufung. Sie wird der nächst niedrigeren Stufe, hier der Stufe 2, zugeordnet.Die zweijährige Stufenlaufzeit für den Aufstieg in die Stufe 3 beginnt mit dem Tagder Arbeitsaufnahme.17.3.4 Anrechnung Teilzeitbeschäftigung (§ 17 Abs. 3 Satz 4 <strong>TV</strong>-L)§ 17 Abs. 3 Satz 4 verdeutlicht, dass es für die Stufenlaufzeit unerheblich ist, ob Mitarbeiterinnenin Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt sind.17.4 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung/Herabgruppierung (§ 17 Abs. 4<strong>TV</strong>-L)Anders als das bisherige Recht kennt der <strong>TV</strong>-L keine automatisch fortlaufenden Lebensalters-oder Lohnstufen, die bei Höhergruppierungen mitgenommen werden. Im Hinblickauf den Gr<strong>und</strong>satz der Bezahlung nach Berufserfahrung erfolgt die Stufenzuordnung beiHöhergruppierungen im <strong>TV</strong>-L betragsmäßig (gegebenenfalls mit Garantiebetrag); beieiner Herabgruppierung ist eine stufengleiche Zuordnung vorgesehen.Ein Fallgruppenwechsel innerhalb einer Vergütungsgruppe ist keine Höhergruppierung,auch dann nicht, wenn aus diesen neuen Fallgruppen weitere Aufstiege möglichsind. Es handelt sich nicht um die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten. Ein Garantiebetragist <strong>des</strong>halb nicht zu zahlen.17.4.1 Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 <strong>TV</strong>-L)Nach einer Höhergruppierung werden die Mitarbeiterinnen in ihrer neuen Entgeltgruppederjenigen Stufe zugeordnet, in der sie min<strong>des</strong>tens ihr bisheriges Tabellenentgelterhalten. Da es sich bei diesen Mitarbeiterinnen in aller Regel nicht mehr um Neueinstellungenhandelt, werden sie jedoch unabhängig von der Höhe ihres bisherigen Verdienstesmin<strong>des</strong>tens der Stufe 2 zugeordnet.Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass Höhergruppierungen aus derStufe 1 heraus in der Praxis die Ausnahme bilden werden. Nach der Systematik der Entgeltstufensetzt die Zuordnung <strong>zur</strong> Stufe 2 in Folge einer Höhergruppierung jedoch voraus,dass die Stufenlaufzeit der Stufe 1 in der Entgeltgruppe, aus der die Höhergruppierungerfolgt, bereits absolviert ist. Die Formulierung in § 17 Abs. 4 Satz 1 <strong>TV</strong>-L Formulierung„min<strong>des</strong>tens jedoch der Stufe 2” bezieht sich lediglich auf die Definition einer Untergrenzefür bestehende Fälle, die bereits in der Stufe 2 oder höher eingestuft sind. Für dieStufe 1 entfaltet diese Regelung keine Wirkung, weil dies der Entgeltsystematik zuwiderlaufen würde.Werden Mitarbeiter <strong>und</strong> Mitarbeiterinnen vor Ablauf eines Jahres aus der Stufe1 höhergruppiert, werden sie der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. DieStufenlaufzeit in der höheren Entgeltstufe 1 beginnt mit der Höhergruppierung neu zulaufen.(Ergänzung vom 6.5.2010)Bei Eingruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufenso vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jeder der einzelnen Entgeltgruppenstattgef<strong>und</strong>en hätte.Die einzelnen Zuordnungsschritte müssen dabei so vorgenommen werden, dass die Stufeerreicht wird, in der die Mitarbeiterinnen min<strong>des</strong>tens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten.Beispiel 1:Einem Mitarbeiter mit Entgelt aus der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 (2.885 Euro) wer-Stand: 14. Dezember 2012 - 57 -

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