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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-LZuordnung <strong>zur</strong> individuellen Zwischenstufe 2+.Für die Berechnung <strong>des</strong> Überst<strong>und</strong>enentgelts ist heranzuziehen- für den Zeitzuschlag von 15 v.H. das Tabellenentgelt der Stufe 3 (= 2.885 EUR),- für das St<strong>und</strong>enentgelt von 100 v.H. das Entgelt der individuellen Zwischenstufe(= 2.690 EUR).Beide Beträge sind <strong>zur</strong> Ermittlung <strong>des</strong> auf eine St<strong>und</strong>e entfallenden Anteils durchdas 4,348-fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zuteilen.8.1.2 Nachtarbeit (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b <strong>TV</strong>-L)Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt 20 v.H. <strong>des</strong> Tabellenentgelts der Stufe 3 derEntgeltgruppe der Mitarbeiterin.Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21.00 <strong>und</strong> 6.00 Uhr (§ 7 Abs. 5). Die Definition derNachtschicht (§ 7 Abs. 1 Satz 3) ist für den Anspruch auf den Nachtarbeitszuschlagunerheblich. Sie ist lediglich eine Voraussetzung für das Vorliegen von Wechselschichtarbeit.8.1.3 Sonntagsarbeit (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c <strong>TV</strong>-L)Der Zeitzuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 25 v.H. <strong>des</strong> auf eine St<strong>und</strong>e entfallendenAnteils <strong>des</strong> Tabellenentgelts der Stufe 3 der Entgeltgruppe der Mitarbeiterin. Sonntagsarbeitist die Arbeit an einem Sonntag zwischen 0 Uhr <strong>und</strong> 24 Uhr. Fällt der Sonntag miteinem gesetzlichen Feiertag oder mit dem 24. oder 31. Dezember zusammen, wird nurder höchste Zeitzuschlag gezahlt (§ 8 Abs. 1 Satz 3).8.1.4 Feiertagsarbeit (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d <strong>TV</strong>-L)Feiertagsarbeit ist die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag von 0 Uhr bis 24 Uhr. WirdFreizeitausgleich für die Feiertagsarbeit gewährt, beträgt der Zeitzuschlag 35 v.H.,andernfalls 135 v.H. <strong>des</strong> auf eine St<strong>und</strong>e entfallenden Anteils <strong>des</strong> Entgelts der Stufe 3der Entgeltgruppe der Mitarbeiterin.Die Protokollerklärung hierzu legt fest, dass der Freizeitausgleich im Dienstplan besondersausgewiesen <strong>und</strong> bezeichnet werden muss. Ferner bestimmt die Protokollerklärungdass unter Einbeziehung <strong>des</strong> ohnehin zustehenden Tabellenentgelts für den Feiertaghöchstens 235 v.H. gezahlt werden können, falls kein Freizeitausgleich gewährt wird.Damit wird sowohl klar gestellt, dass im <strong>TV</strong>-L von der Möglichkeit <strong>des</strong> § 12 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz(Wegfall <strong>des</strong> Ersatzruhetages für auf Werktage fallende Feiertage) nicht Gebrauchgemacht worden ist, als auch ausgeschlossen, dass Missverständnisse wegeneines bereits aus anderen Gründen gewährten Freizeitausgleichs (<strong>zum</strong> Beispiel Überst<strong>und</strong>enfreizeitausgleich)auftreten. Die Feiertagsarbeit kann somit nicht auch nochzusätzlich als Überst<strong>und</strong>e bezahlt werden.8.1.5 Arbeitsleistungen am 24. <strong>und</strong> 31. DezemberFür Arbeitsleistungen am 24. <strong>und</strong> 31. Dezember sieht der Tarifvertrag jetzt bereits ab6 Uhr (bisher 12 Uhr) die Zahlung eines Zeitzuschlags in Höhe von 35 v.H. <strong>des</strong> auf eineSt<strong>und</strong>e entfallenden Anteils <strong>des</strong> monatlichen Entgelts der Stufe 3 der Entgeltgruppen derMitarbeiterin vor. Daneben ist für Arbeitsleistungen am 24. <strong>und</strong> 31. Dezember entsprechenderFreizeitausgleich innerhalb von drei Monaten unter Fortzahlung <strong>des</strong> Tabellenentgelts<strong>und</strong> der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile zugewähren (§ 6 Abs. 3 Satz 2).Stand: 14. Dezember 2012 - 32 -

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