12.07.2015 Aufrufe

Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-L17.3.2 Unschädliche Unterbrechungszeiten (§ 17 Abs. 3 Satz 2 <strong>TV</strong>-L)Nicht in § 17 Abs. 3 Satz 1 erwähnte Unterbrechungen bis zu jeweils 3 Jahren werdenzwar nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet, sind aber im Übrigen für die Stufenentwicklungunschädlich. Die vor der Unterbrechung erreichte Stufe wird während<strong>des</strong>senangehalten <strong>und</strong> läuft bei Wiederaufnahme der Beschäftigung nahtlos dort weiter, wo dieMitarbeiterin innerhalb der Stufe aufgehört hat.Beispiel:Eine Mitarbeiterin erhält Tabellenentgelt aus Entgeltgruppe 9 Stufe 3; ihre verbleibendeStufenlaufzeit <strong>zum</strong> Erreichen der Stufe 4 beträgt noch 12 Monate. Die Mitarbeiterinnimmt Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung <strong>des</strong> Entgelts (§ 28)von zwei Jahren. Weil die Unterbrechung nicht mehr als drei Jahren andauerte, beginntnach Wiederaufnahme der Beschäftigung die Stufenlaufzeit nicht von neuem.Vielmehr bleibt die vor Antritt <strong>des</strong> Sonderurlaubs erreichte Stufenlaufzeit erhalten<strong>und</strong> die Stufe 4 kann nach einer Tätigkeit von 12 Monaten erreicht werden.Der <strong>TV</strong>-L eröffnet die unschädliche Unterbrechung für „jeweils” drei Jahre. Aus dem Zusatz„jeweils” folgt, dass auf den einzelnen Unterbrechungsvorgang abzustellen ist. Darauf,wie viel Zeit zwischen mehreren unschädlichen Unterbrechungen liegt, kommt esgr<strong>und</strong>sätzlich nicht an.Nach dem Tariftext sind zudem unschädlich:- Zeiten einer Unterbrechung wegen Elternzeit. Hier gilt die Begrenzung auf drei Jahrenicht, sodass auch eine mehr als drei Jahre umfassende Elternzeit (<strong>zum</strong> Beispiel beiBetreuung mehrerer Kinder) die bisher <strong>zur</strong>ückgelegte Stufenlaufzeit nicht untergehenlässt. Der Begriff „Elternzeit” bezieht sich auf die Elternzeit nach dem Bun<strong>des</strong>elterngeld-<strong>und</strong> Elternzeitgesetz. Zeiten einer sonstigen Kinderbetreuung fallen nicht hierunter.- Zeiten einer Unterbrechung bei Mitarbeiterinnen, die für eine jahreszeitlich begrenzteregelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Saisonbeschäftigte).In beiden Fällen wird die vor der Unterbrechung erreichte Stufe angehalten <strong>und</strong> läuftnach Wiederaufnahme der Arbeit weiter. Schließt sich hingegen an eine Elternzeit einSonderurlaub <strong>zur</strong> Kinderbetreuung von mehr als drei Jahren an, erfolgt bei Wiederaufnahmeder Arbeit eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichteStufe vorangeht (vgl. Ziffer 17.3.3).17.3.3 Schädliche Unterbrechungszeiten (§ 17 Abs. 3 Satz 3 <strong>TV</strong>-L)Eine Unterbrechung von mehr als 3 Jahren führt, sofern es sich nicht um eine Unterbrechungwegen Elternzeit handelt, zu einer Rückstufung. Bei Wiederaufnahme derBeschäftigung werden die Rückkehrerinnen der nächstniedrigeren Stufe zugeordnet, alsoder Stufe, die der Stufe vorausgeht, die vor der Unterbrechung erreicht war. Untergrenzeist die Stufe, der die jeweilige Mitarbeiterin im Falle einer Neueinstellung bei unterstellterBeendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses zuzuordnen wäre. Die Laufzeit der neuen Stufebeginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme.Beispiel:Eine Mitarbeiterin mit Verwaltungsaufgaben, Entgeltgruppe 9 Stufe 3, die nach einemJahr ununterbrochener Tätigkeit die Stufe 4 erreichen würde, nimmt einenfünfjährigen Sonderurlaub nach § 28 <strong>TV</strong>-L. Nach 5 Jahren nimmt sie ihre vorherigeTätigkeit in der Entgeltgruppe 9 wieder auf. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 erfolgt eineStand: 14. Dezember 2012 - 56 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!