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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-LAus der Tatbestandsvoraussetzung in § 20 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe a <strong>TV</strong>-L ("...,wenn sie diesen [Gr<strong>und</strong>wehrdienst/Zivildienst] vor dem 1. Dezember beendet <strong>und</strong>die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,...") folgt, dass imKalenderjahr 2009 nur eine anteilige Jahressonderzahlung geleistet wird. Zwar istdie Anspruchsvoraussetzung nach § 20 Abs. 1 <strong>TV</strong>-L erfüllt, da das Arbeitsverhältniswährend der Ableistung <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>wehrdienstes am 1. Dezember rechtlichfortbesteht. Die Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2009 ist aber nach derallgemeinen Zwölftelungsregelung um die vollen Monate <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>wehrdienstes,in denen an keinem Tag Anspruch auf Entgelt bestand, zu kürzen, weil die Voraussetzungenfür eine Ausnahme von der Zwölftelungsregelung nach § 20 Abs. 4Satz 2 Buchstabe a nicht vorliegen – der Gr<strong>und</strong>wehrdienst dauert am Stichtag1. Dezember noch an. Im Kalenderjahr 2009 ist die Jahressonderzahlung daherfür drei volle Kalendermonate (Oktober bis Dezember 2009), in denen kein Entgeltanspruchim Sinne <strong>des</strong> § 20 <strong>TV</strong>-L besteht, um 3/12 zu vermindern.Im Kalenderjahr 2010 wird der Gr<strong>und</strong>wehrdienst vor dem 1. Dezember 2010 beendet(hier 30. Juni 2010), so dass die Ausnahme von der Zwölftelungsregelungnach § 20 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a <strong>TV</strong>-L greift. Die sechs vollen Kalendermonate<strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>wehrdienstes vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 verminderndaher nicht den Anspruch auf die Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr2010.b) der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 <strong>und</strong> § 6 Abs. 1 MuSchG (siehe hierzuZiffer 20.7.2.1).c) der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bun<strong>des</strong>elterngeld- <strong>und</strong> Elternzeitgesetz(BEEG) bis <strong>zum</strong> Ende <strong>des</strong> Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wennam Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss <strong>zum</strong> Mutterschaftsgeldbestanden hat (siehe hierzu ebenfalls Ziffer 20.7.2.1).Ferner unterbleibt nach § 20 Abs. 4 Satz 3 <strong>TV</strong>-L eine Verminderung für diejenigen Kalendermonate,in denen die Mitarbeiterin nur wegen der Höhe <strong>des</strong> zustehenden Krankengeldsein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist (siehe hierzu Ziffer 20.7.2.2).20.7.2.1 Elternzeit <strong>und</strong> Beschäftigungsverbote nach MuSchGDie vollen Kalendermonate <strong>des</strong> Ruhens <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses während der Inanspruchnahmeder Elternzeit nach § 15 ff. <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>elterngeld- <strong>und</strong> Elternzeitgesetzes(BEEG) führen bis <strong>zum</strong> Ende <strong>des</strong> Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, zukeiner Verminderung der Jahressonderzahlung, wenn am Tag vor dem Antritt derElternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss <strong>zum</strong> Mutterschaftsgeld bestanden hat(§ 20 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe c <strong>TV</strong>-L). Es besteht dann also ein Anspruch auf eine ungekürzteJahressonderzahlung.Bestand am Tag vor dem Antritt der Elternzeit hingegen kein Anspruch auf Entgelt oderauf Zuschuss <strong>zum</strong> Mutterschaftsgeld, liegen die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 4 Satz 2Buchstabe c <strong>TV</strong>-L nicht vor, sodass die Jahressonderzahlung für jeden vollen Kalendermonatder Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen ist (z. B. eine Mitarbeiterin nimmt Elternzeitin Anspruch <strong>und</strong> war unmittelbar zuvor in unbezahltem Sonderurlaub nach § 28<strong>TV</strong>-L). Eine Kürzung der Jahressonderzahlung ist auch für jeden vollen Kalendermonatder Elternzeit vorzunehmen, der nach Ablauf <strong>des</strong> Kalenderjahres der Geburt <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>in Anspruch genommen wird.Beispiel:Eine Mitarbeiterin entbindet am 5. März 2009, dem Tag, der auch im ärztlichenZeugnis als mutmaßlicher Entbindungstag angegeben war. Im Anschluss an dieMutterschutzfristen nimmt die Mitarbeiterin vom 1. Mai 2009 bis einschließlichStand: 14. Dezember 2012 - 70 -

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