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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-L6. Zu § 16 DienstVO – Stufen der Entgelttabelle, Einzelentgelte für Kirchenmusikerinnen6.1 Berücksichtigung der im unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältniserreichten Entgeltstufe bei der Neueinstellung (§ 16 Absatz 2 DienstVO)Ausführliche Hinweise hierzu enthält Ziffer 3 der „Handreichung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>kirchenamtesvom 4. Juni 2010 <strong>zur</strong> besonderen Zuordnung zu den Stufen <strong>des</strong>Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (<strong>TV</strong>-L)”.6.2 Einzelentgelt für Amtshandlungen <strong>und</strong> Vertretungsentgelt für Kirchenmusikerinnen(§ 16 Absatz 3 DienstVO)Für den Dienst von Kirchenmusikerinnen <strong>und</strong> Kirchenmusikern in Vertretungsfällen oderbei Amtshandlungen tritt anstelle der Vorschriften <strong>des</strong> § 16 <strong>TV</strong>-L über die Stufenzuordnungeine Pauschalregelung. In diesen Fällen erhalten die Kirchenmusiker <strong>und</strong> Kirchenmusikerinnenfolgen<strong>des</strong> Entgelt:• mit C-Kirchenmusikprüfung nach Entgeltgruppe 6 Stufe 3,• mit D-Kirchenmusikprüfung nach Entgeltgruppe 4 Stufe 2,• ohne Kirchenmusikprüfung nach Entgeltgruppe 2 Stufe 1.6.3 Pauschale Stufenzuordnung für kurzzeitig beschäftigte Mitarbeiter <strong>und</strong>Mitarbeiterinnen (§ 16 Absatz 4 DienstVO)Auf Arbeitsverhältnisse, die auf nicht mehr als 6 Wochen befristet sind, finden dieRegelungen <strong>des</strong> § 16 <strong>TV</strong>-L über die Stufenzuordnung keine Anwendung. Diese Mitarbeiter<strong>und</strong> Mitarbeiterinnen sind für die Dauer <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses der Stufe 3 ihrerjeweiligen Entgeltgruppe zugeordnet. Für die Kirchenmusiker <strong>und</strong> Kirchenmusikerinnen,die unter Ziffer 5.2 Fallen, gilt die speziellere Regelung <strong>des</strong> § 16 Abs. 3 DienstVO.Durch diese pauschale Regelung entfällt bei der Einstellung dieses Personenkreises dieErmittlung der Zeiten einschlägiger Berufserfahrung. Zudem finden die Vorschriften über- die Berücksichtigung förderlicher Zeiten,- die Vorweggewährung von Entgeltstufen <strong>und</strong>- die Berücksichtigung einer erworbenen Entgeltstufekeine Anwendung.Schließt sich an ein Arbeitsverhältnis nach § 16 Abs. 4 DienstVO ein Arbeitsverhältnis an,das ebenfalls auf nicht mehr als 6 Wochen befristet ist, gilt auch für dieses neue Arbeitsverhältnisdie pauschale Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 4 DienstVO.Wird nach einem befristeten Arbeitsverhältnis, auf das § 16 Abs. 4 DienstVO Anwendungfindet, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder ein auf länger als 6 Wochen befristetesArbeitsverhältnis begründet oder wird ein befristetes Arbeitsverhältnis unbefristet fortgesetzt,ist die Stufenzuordnung in dem neuen Arbeitsverhältnis gemäß § 16 <strong>TV</strong>-L nach denMaßgaben <strong>des</strong> § 16 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 DienstVO vorzunehmen. Die nach der Regelung <strong>des</strong>§ 16 Abs. 4 DienstVO zuvor in der Stufe 3 verbrachte Zeit ist im neuen Arbeitsverhältnisggf. als einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 <strong>und</strong> 3 <strong>TV</strong>-L zu berücksichtigen(vgl. Abschnitt A Ziff.16.2.1 bis 16.2.5 zu § 16 Abs. 2 <strong>TV</strong>-L). Sie wird bei der Stufenlaufzeitim neuen Arbeitsverhältnis nicht berücksichtigt.7. Zu § 18 DienstVO – Inselzulage§ 18 in der ab 1. Sept. 2009 geltenden Fassung (66. Änderung der DienstVO)Stand: 14. Dezember 2012 - 110 -

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