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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-Lderzahlung vermindert sich gleichwohl um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat,in dem die Altersteilzeitbeschäftigten auf Gr<strong>und</strong> der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisseswegen Rentenbezugs keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung <strong>des</strong> Entgelts nach§ 21 mehr haben. D.h. die sog. Zwölftelungsregelung nach § 20 Abs. 4 Satz 1 <strong>TV</strong>-L(Ziff. 20.7.1) ist auch hier anzuwenden.20.9.2 Zu den Voraussetzungen im EinzelnenAus dem Wortlaut der Vorschrift geht hervor, dass für den Stichtag 20. Mai 2006 aufdie Vereinbarung der Altersteilzeit abzustellen ist. Folglich ist der Zeitpunkt <strong>des</strong> Abschlusses<strong>des</strong> entsprechenden Altersteilzeitvertrages maßgeblich; der Zeitpunkt <strong>des</strong> tatsächlichenBeginns <strong>des</strong> Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist unerheblich. Weitere Voraussetzungist die Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses wegen <strong>des</strong> (tatsächlichen) Bezugseiner Rente vor dem 1. Dezember. Die Vorschrift knüpft somit an den Wegfall <strong>des</strong>rechtlichen Bestands <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses an. Der Eintritt in die Freistellungsphasebei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ist somit kein Anwendungsfall <strong>des</strong> § 20 Abs. 6 <strong>TV</strong>-L, weil der rechtliche Bestand <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses dadurch nicht berührt wird. DieTarifvertragsparteien haben den Begriff "wegen Rentenbezugs" untechnisch verwandt.Dieses Tatbestandsmerkmal ist somit sowohl beim Bezug einer gesetzlichen Rente alsauch beim Bezug einer der übrigen in § 9 Abs. 2 Buchstabe b <strong>TV</strong> ATZ aufgezählten Leistungenerfüllt.21. Zu § 21 <strong>TV</strong>-L – Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Entgeltfortzahlung21.1 Allgemeines§ 21 <strong>TV</strong>-L löst die bisherige Regelung über die Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BATbzw. den Urlaubslohn nach § 48 Abs. 2 MTArb ab. Die Vorschrift begründet selbst keinenEntgeltfortzahlungsanspruch, sondern setzt diesen bereits voraus. § 21 regelt einheitlichfür alle Mitarbeiterinnen die Höhe <strong>des</strong> trotz Nichtleistung der Arbeit fortzuzahlendenEntgelts in den nachstehend abschließend aufgezählten Fällen:• Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22 Abs. 1),• Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub (§ 26),• Entgeltfortzahlung bei Zusat<strong>zur</strong>laub (§ 27).Die in § 21 geregelte Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Entgeltfortzahlung stellt eine Kombinationaus dem Lohnausfall- <strong>und</strong> dem Referenzprinzip dar; dabei wird - wie bisher - nachder Art der Entgeltbestandteile differenziert:• Die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden nach demLohnausfallprinzip weitergezahlt (§ 21 Satz 1); dabei handelt es sich um das Tabellenentgelt(§ 15) <strong>und</strong> die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilewie <strong>zum</strong> Beispiel Zulagen.• Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (<strong>zum</strong> BeispielZeitzuschläge in St<strong>und</strong>ensätzen oder Erschwerniszuschläge in Tagessätzen) werdennach dem Referenzprinzip in Form eines arbeitstäglichen Tagesdurchschnitts, dersich auf einen Berechnungszeitraum von drei vollen Kalendermonaten bezieht, gezahlt(§ 21 Sätze 2 <strong>und</strong> 3).21.2 Weiterzahlung nach dem Lohnausfallprinzip (§ 21 Satz 1 <strong>TV</strong>-L)Das Tabellenentgelt (§ 15), dem das Vergleichsentgelt (§ 5 ARR-Ü-Konf) gleichsteht, <strong>und</strong>die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile – also die sog. ständi-Stand: 14. Dezember 2012 - 74 -

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