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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-Ldertage, die während dieses Zeitraums mit Entgelt belegt sind, geteilt. Das Ergebniswird anschließend mit 30,67 (siehe zu dem Multiplikator 30,67 den Hinweis beiNr. 20.5.2 Buchstabe b) multipliziert.Der <strong>TV</strong>-L schließt einen Rückgriff auf einen Ersatz-Bemessungszeitraum aus demVorjahr nicht aus.Beispiel 6:Bei einer wegen Krankheit arbeitsunfähigen Mitarbeiterin mit einer Beschäftigungszeitvon mehr als drei Jahren endet die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall mit Ablauf<strong>des</strong> 8. Januar 2009 <strong>und</strong> die Zahlung <strong>des</strong> Krankengeldzuschusses mit Ablauf <strong>des</strong>28. Mai 2009. Bis Ende Dezember 2009 nimmt sie die Arbeit nicht wieder auf. Dadie Mitarbeiterin am 1. Dezember 2009 in einem Arbeitsverhältnis steht, hat siedem Gr<strong>und</strong>e nach Anspruch auf die Jahressonderzahlung 2009. Diese ist jedochum 7/12 zu kürzen, weil in den Kalendermonaten Juni bis Dezember 2009 an keinemTag Anspruch auf Entgelt bzw. Entgelt im Krankheitsfall nach § 12 ARR-Ü-Konfi.V.m. § 37 BAT bestanden hat (§ 20 Abs. 4 Satz 1 <strong>und</strong> Satz 3 <strong>TV</strong>-L). Die Jahressonderzahlung2009 ist somit lediglich für die Monate Januar bis Mai 2009 in Höhevon 5/12 zu zahlen.Im Vorjahr erhielt sie in der Zeit vom 27. November 2008 bis 8. Januar 2009(= 42 Kalendertage bzw. 6 Wochen) Entgeltfortzahlung gemäß § 37 BAT i.V.m. § 12ARR-Ü-Konf.Das durchschnittlich monatlich gezahlte Entgelt kann nicht anhand <strong>des</strong> Monats Januar2009 bestimmt werden, weil Zeiträume, in denen Krankengeldzuschuss gezahltworden ist, bei der Durchschnittsberechnung nicht berücksichtigt werden(Satz 4 der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3 <strong>TV</strong>-L). Da somit im Kalenderjahr 2009an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf berücksichtigungsfähiges Entgelt bestand,ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgeltbestand, maßgeblich (Satz 4 der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3 <strong>TV</strong>-L). Ausdiesem Gr<strong>und</strong> ist hier ein Rückgriff auf das Vorjahr 2008 notwendig. Maßgeblich istsomit der Kalendermonat Dezember 2008, weil hier an allen Tagen Anspruch aufberücksichtigungsfähiges Entgelt bestand; die Erhöhung der Entgelte von2,9 v.H. <strong>zum</strong> 1. Januar 2009 ist zu berücksichtigen (Inkrafttreten der61. Änderung der DienstVO). Auch in den Fällen der vorgenannten Ersatz-Bemessungszeiträume ist die Stichtagsregelung gemäß § 20 Abs. 1 <strong>TV</strong>-L zu beachten,d.h. das Arbeitsverhältnis muss am 1. Dezember 2009 rechtswirksam bestehen.Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß auch für Mitarbeiterinnen nach ihrerRückkehr aus der Elternzeit oder einem Sonderurlaub.20.5 Durchschnittlich gezahltes monatliches Entgelt (§ 20 Abs. 3 Satz 1 <strong>TV</strong>-L)20.5.1 Begriff „monatliches Entgelt”Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Jahressonderzahlung ist das der Mitarbeiterin im Bemessungszeitraumnach § 20 Abs. 3 Satz 1 <strong>TV</strong>-L (= Regelfall) oder im Ersatz-Bemessungszeitraumnach § 20 Abs. 3 Satz 3 <strong>TV</strong>-L (= Ausnahmefall) durchschnittlich gezahlte„monatliche Entgelt”. In die Durchschnittsberechnung gehen neben dem Tabellenentgelt(§ 15 <strong>TV</strong>-L) alle laufenden Entgeltbestandteile ein; dies gilt unabhängig davon,ob es sich um in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile (sog. ständige Entgeltbestandteile)oder nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile (sog. unständigeEntgeltbestandteile) handelt. Einmalzahlungen <strong>und</strong> die „Besonderen Zahlungen”nach § 23 Abs. 1, 3 <strong>und</strong> 4 <strong>TV</strong>-L zählen hingegen nicht <strong>zum</strong> „monatlichen Entgelt”.Stand: 14. Dezember 2012 - 64 -

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