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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-L6.8 Arbeitszeit bei Dienstreisen (§ 6 Abs. 11 <strong>TV</strong>-L, § 11 Abs. 3 DienstVO)Anstelle <strong>des</strong> § 6 Abs. 11 <strong>TV</strong>-L wurde mit § 11 Abs. 3 DienstVO eine besondere Regelunggetroffen.Bei Dienstreisen wird – wie bisher – neben der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigenGeschäftsort auch die Zeit der Hin- <strong>und</strong> Rückreise <strong>zum</strong> <strong>und</strong> vom Geschäftsorteinschließlich der erforderlichen Wartezeiten berücksichtigt, höchstens jedoch bis zu elfSt<strong>und</strong>en für jeden Tag.7. Zu § 7 <strong>TV</strong>-L – Sonderformen der Arbeit§ 7 enthält die Definitionen der Sonderformen der Arbeit. Im Folgenden werden die Abweichungen<strong>zum</strong> bisherigen Tarifrecht dargestellt:7.1 Wechselschicht- <strong>und</strong> Schichtarbeit (§ 7 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 <strong>TV</strong>-L)Die Definition der Wechselschichtarbeit ist unverändert (vgl. <strong>zum</strong> Beispiel § 15 Abs. 8Unterabs. 6 BAT). Während nach § 33a Abs. 1 BAT beziehungsweise § 29a Abs. 1 MTArbweitere Voraussetzungen für den Anspruch auf die Wechselschichtzulage bestanden (esmussten min<strong>des</strong>tens 40 St<strong>und</strong>en in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschichtgeleistet werden), erhalten jetzt Mitarbeiterinnen, die Wechselschicht nach derallgemeinen Definition <strong>des</strong> § 7 Abs. 1 leisten, die in § 8 Abs. 7 festgelegten Wechselschichtzulagen.Die Definition der Schichtarbeit ist eine Zusammenfassung von § 15 Abs. 8 Unterabs. 7<strong>und</strong> § 33a Abs. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb BAT beziehungsweise den entsprechendenBestimmungen <strong>des</strong> MTArb. Sofern die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspannevon min<strong>des</strong>tens 13 St<strong>und</strong>en geleistet wird, entsteht der Anspruch auf Schichtzulagegemäß § 8 Abs. 8.7.2 Bereitschaftsdienst (§ 7 Abs. 3 <strong>TV</strong>-L)Die Definition <strong>des</strong> Bereitschaftsdienstes ist unverändert (vgl. <strong>zum</strong> Beispiel § 15 Abs. 6aBAT, § 18 MTArb). Die Einschränkung der Anordnungsbefugnis („Der Arbeitgeberdarf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt,erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.”) ist weggefallen.Sofern nicht von der Öffnungsklausel <strong>des</strong> § 6 Abs. 4 Gebrauch gemacht wird, darf dieDauer <strong>des</strong> Bereitschaftsdienstes (unter Einrechnung einer eventuell vorhergehendenVollarbeit) 10 St<strong>und</strong>en nicht überschreiten (§ 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz).Die Vergütung der Bereitschaftsdienste ist in § 8 Abs. 4 geregelt.Teilzeitbeschäftigte sind nur bei arbeitsvertraglicher Verpflichtung oder mit ihrer Zustimmung<strong>zur</strong> Leistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet (vgl. Ziff. 6.5 zu § 6 Abs. 5).7.3 Rufbereitschaft (§ 7 Abs. 4 <strong>TV</strong>-L)Die Definition ist unverändert. Auch hier ist die Einschränkung der Anordnungsbefugnis(„Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäßlediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.”) weggefallen.Die Benutzung eines Mobiltelefons oder vergleichbarer technischer Hilfsmittel steht derAnnahme der Rufbereitschaft nicht entgegen („Handyrufbereitschaft”, vgl. BAG, UrteilStand: 14. Dezember 2012 - 26 -

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