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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-L4. März 2011 Elternzeit in Anspruch. Am Tag vor Beginn der Elternzeit (30. April2009) bestand Anspruch auf Zuschuss <strong>zum</strong> Mutterschaftsgeld.Die Jahressonderzahlung 2009 wird im Kalenderjahr der Geburt <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> in vollerHöhe gezahlt. Weder die Mutterschutzfristen noch die Elternzeit im Kalenderjahr2009 führen zu einer Kürzung <strong>des</strong> Anspruchs.a) Für Zeiten der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz unterbleibtdie Kürzung nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b <strong>TV</strong>-L. Das gilt sowohl für dassechswöchige Beschäftigungsverbot vor der Geburt <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> nach § 3 Abs. 2MuSchG (= 42 Kalendertage; hier vom 22. Januar bis 4. März 2009) als auch fürdas achtwöchige Beschäftigungsverbot nach der Geburt gem. § 6 Abs. 1 MuSchG(= 56 Kalendertage; hier vom 6. März bis 30. April 2009).b) Für die Zeit der Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 ff. BEEG bis <strong>zum</strong> Ende<strong>des</strong> Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, unterbleibt die Kürzungnach § 20 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe c <strong>TV</strong>-L ebenfalls (hier 1. Mai bis 31. Dezember2009).Nachrichtlich:Im Kalenderjahr 2010 entfällt die Jahressonderzahlung nach § 20 <strong>TV</strong>-L, weil wegen<strong>des</strong> während der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnisses im gesamten Kalenderjahr2010 kein Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung <strong>des</strong> Entgelts nach § 21 <strong>TV</strong>-Lbesteht. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nach § 20 Absatz 4 Satz 2<strong>TV</strong>-L liegen nicht mehr vor, da das Kind bereits im Vorjahr geboren wurde. Die Jahressonderzahlungist im Kalenderjahr 2010 <strong>des</strong>halb um 12/12 zu kürzen, d.h. sieentfällt. Im Kalenderjahr 2011, dem Jahr der Beendigung der Elternzeit, wird dieJahressonderzahlung um 2/12 gekürzt. Dabei führen nur die beiden vollen KalendermonateJanuar <strong>und</strong> Februar 2011 zu einer Kürzung, denn im März 2011 wird bereitswieder Entgelt gezahlt.Entsteht während einer bereits laufenden Elternzeit infolge der Geburt eines weiterenKin<strong>des</strong> ein erneuter Anspruch auf Elternzeit, sodass sich die Zeiträume überschneiden,ist dies kein neuer Anwendungsfall der Ausnahmeregelung nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Buchstabec <strong>TV</strong>-L, weil dem Beginn der neuen Elternzeit für das weitere Kind kein Entgeltanspruchvorausgeht.20.7.2.2 KrankengeldzuschussNach § 20 Abs. 4 Satz 3 <strong>TV</strong>-L unterbleibt eine Verminderung der Jahressonderzahlung fürKalendermonate, wenn ein Krankengeldzuschuss nur wegen der Höhe <strong>des</strong> zustehendenKrankengel<strong>des</strong> nicht gezahlt worden ist. Auch wenn § 20 Abs. 4 Satz 1 <strong>TV</strong>-L keine positiveAussage bei Anspruch auf Krankengeldzuschuss enthält (es wird nicht - wie früher -auf „Bezüge” abgestellt, wozu auch der Krankengeldzuschuss gehörte, sondern vielmehrauf das „Entgelt”), muss nach Sinn <strong>und</strong> Zweck dieser Regelung eine Kürzung um so mehrauch für die Kalendermonate unterbleiben, in denen Krankengeldzuschuss nach § 37 BAToder § 42 MTArb gezahlt wird.Beispiel:Eine Mitarbeiterin mit Anspruch auf längstens 39 Wochen Krankengeldzuschuss istvom 2. Januar bis 5. November arbeitsunfähig erkrankt. Am 6. November nimmtdie Mitarbeiterin die Arbeit wieder auf. Vom 2. Januar bis 12. Februar (= 6 Wochen)erhält sie Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 <strong>TV</strong>-L. Anschließend wirdvom 13. Februar bis 1. Oktober (= Ende der 39. Woche) Krankengeldzuschuss nach§ 22 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 <strong>TV</strong>-L gezahlt.Die Jahressonderzahlung ist in voller Höhe zu zahlen. Die Verminderung unterbleibtsowohl für Kalendermonate, in denen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 22Stand: 14. Dezember 2012 - 71 -

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