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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-LDies betrifft allerdings nur ein Praktikum in dem konkreten Aufgabenbereich derneuen Tätigkeit.Das Anerkennungsjahr für Diakoninnen <strong>und</strong> die Aufbauausbildung der Diakoninnensind einem Berufpraktikum gleichzusetzen.Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit oder einer Tätigkeitauf Gr<strong>und</strong> einer Abordnung oder Zuweisung zu einem Dritten sind an<strong>zur</strong>echnen,wenn die in dieser Phase ausgeübte Tätigkeit ihrerseits einschlägige Berufserfahrung imoben dargestellten Sinne vermittelt hat.Die Prüfung, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, kann zu dem Ergebnis führen,dass die frühere Tätigkeit nur in Teilen der auszuübenden Tätigkeit entspricht. Decktdiese einschlägige Berufserfahrung den maßgeblichen Tätigkeitsanteil gemäß § 22 Abs. 2BAT beziehungsweise § 2 Abs. 1 <strong>TV</strong> Lohngruppen-TdL in vollem Umfang ab, handelt essich noch um einschlägige Berufserfahrung im Sinne <strong>des</strong> § 16 Abs. 2 <strong>TV</strong>-L.16.2.3 (Wieder-)Einstellung von Mitarbeiterinnen, die bereits bei demselbenArbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis standenDie ADK hat hier – im Vergleich <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-L – den Arbeitgeberbegriff ausgeweitet. Gemäߧ 16 Abs. 1 Nr. 2 DienstVO ist je<strong>des</strong> Dienstverhältnis zu einem Anstellungsträgerim Geltungsbereich der DienstVO (§ 1 Abs. 1 DienstVO) ein Dienstverhältnis <strong>zum</strong>selben Arbeitgeber im Sinne <strong>des</strong> § 16 Abs. 2 Satz 2 <strong>TV</strong>-L.Bei Mitarbeiterinnen, die vor ihrer Einstellung bereits in einem Arbeitsverhältnis zu einemAnstellungsträger im Geltungsbereich der DienstVO (= derselbe Arbeitgeber) standen,werden die früheren Zeiten unter den nachstehend im Einzelnen erläuterten Voraussetzungen<strong>des</strong> Satzes 2 <strong>des</strong> § 16 Abs. 2 <strong>TV</strong>-L bei der Stufenzuordnung berücksichtigt. DieBerücksichtigung dieser Zeiten kann - bei Vorliegen aller Voraussetzungen <strong>und</strong> entsprechendlanger Vorbeschäftigungszeiten - auch dazu führen, dass bei der Einstellung soforteine Zuordnung in die Endstufe der Entgeltgruppe vorzunehmen ist.Steht die eingestellte Mitarbeiterin neben dem neu begründeten Arbeitsverhältnis ineinem anderen Arbeitsverhältnis zu einem Anstellungsträger im Geltungsbereich derDienstVO, gilt dieses Arbeitsverhältnis als ein „vorheriges Arbeitsverhältnis” im Sinne <strong>des</strong>§ 16 Abs.2 Satz 2 <strong>TV</strong>-L.Voraussetzung für die Anrechnung der früheren Zeiten ist zunächst, dass zwischen der„vorherigen” Beschäftigung <strong>und</strong> der Neueinstellung allenfalls ein unschädlicherUnterbrechungszeitraum liegt. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 <strong>TV</strong>-L definiertdie Dauer <strong>des</strong> unschädlichen Unterbrechungszeitraums. Danach darf zwischen denbeiden Arbeitsverhältnissen höchstens ein Zeitraum von 6 Monaten liegen. Für die Berechnungdieser Frist gelten § 187 Abs. 1 <strong>und</strong> § 188 BGB.Sofern mehrere Dienstverhältnisse zu demselben Arbeitgeber (im Sinne <strong>des</strong> § 16Abs. 1 Nr. 2 DienstVO) bestanden haben, werden diese zusammengerechnet, sofern eineetwaige Unterbrechung zwischen den Dienstverhältnissen nicht mehr als jeweils 6Monate beträgt. Weitere Voraussetzung (neben der unschädlichen Unterbrechungszeit)ist, dass in den vorherigen Arbeitsverhältnissen eine einschlägige Berufserfahrung erlangtwerden konnte.Bei Unterbrechungen von mehr als 6 Monaten unterfallen die Mitarbeiterinnen den Regelungen<strong>des</strong> Satzes 3 <strong>des</strong> § 16 Abs. 2 <strong>TV</strong>-L (siehe Ziffer 16.2.4).Ob das vorherige Arbeitsverhältnis ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältniswar, ist für die Stufenzuordnung nicht entscheidend. Der Begriff <strong>des</strong> Arbeitsverhältnissesentspricht dem <strong>des</strong> allgemeinen Arbeitsrechts. Dementsprechend eröffnen vorangehendeStand: 14. Dezember 2012 - 51 -

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