12.07.2015 Aufrufe

Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-Lnalabteilungen) sowie <strong>Durchführungsbestimmungen</strong> zu den Entgeltordnungen <strong>und</strong><strong>zur</strong> Eingruppierung vom 07.11.2012 Abschnitt B. IV. 1.2:Berücksichtigung der Garantiebeträge bei jeder Höhergruppierung, also auch in jederZwischenstufe.Hinweis:Für ehemalige Angestellte <strong>und</strong> Arbeiterinnen, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ARR-Ü-Konfbzw. § 7 Abs. 3 Satz 1 ARR-Ü-Konf in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitetworden sind <strong>und</strong> die vor dem 1. Januar 2011 höhergruppiert werden, endet mit derZuordnung einer regulären Stufe in der neuen Entgeltgruppe die Zeit in der individuellenZwischenstufe. Von diesem individuellen Zuordnungszeitpunkt an richtet sich dasErreichen der nächsten Stufe nach § 16 Abs. 3.Für Höhergruppierungen aus der individuellen Endstufe wird auf Ziffer 6.3 (vgl. Seite25 für Angestellte) bzw. Ziffer 7.6 (vgl. Seite 33 für Arbeiterinnen) der <strong>Durchführungsbestimmungen</strong><strong>zur</strong> ARR-Ü-Konf verwiesen.Soweit durch die Zahlung <strong>des</strong> Garantiebetrages das Tabellenentgelt nach der regulärenStufe überschritten wird, geht dieser Teil <strong>des</strong> Garantiebetrages als ein in Monatsbeträgenfestgelegter Entgeltbestandteil in die Entgeltfortzahlung nach § 21 Satz 2 <strong>und</strong> in dieBemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 3 ein. Er bleibt hingegenohne Auswirkungen auf das individuelle St<strong>und</strong>enentgelt (<strong>zum</strong> Beispiel für die Berechnung<strong>des</strong> Überst<strong>und</strong>enentgelts).Fällt eine Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4 <strong>TV</strong>-L, § 8 Abs. 1 ARR-Ü-Konf) in denselbenMonat wie der Aufstieg in eine höhere Stufe der bisherigen Entgeltgruppe (§ 16 Abs. 3<strong>und</strong> 4 <strong>TV</strong>-L; § 6 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 3 Satz 2 <strong>und</strong> § 8 Abs. 2 ARR-Ü-Konf), ist in allenFällen – unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge der beiden Ereignisse – rechnerischzunächst der Stufenaufstieg umzusetzen <strong>und</strong> erst im Anschluss daran die Höhergruppierungvorzunehmen.17.4.2 Herabgruppierung (§ 17 Abs. 4 Satz 4 <strong>TV</strong>-L)Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die Mitarbeiterin auch in derniedrigeren Entgeltgruppe der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen,wird also stufengleich in die niedrigere Entgeltgruppe herabgruppiert. Dies gilt nicht imFall der Korrektur tarifwidriger Eingruppierungen.Die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe beginnt an dem Tag derHerabgruppierung nicht neu zu laufen (Umkehrschluss aus Satz 3 <strong>des</strong> Absatzes 4, derausdrücklich festlegt, dass bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der höherenEntgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung beginnt). Die Mitarbeiterin nimmt diein der bisherigen Entgeltgruppe in der zugeordneten Stufe verbrachte Zeit mit.Hinweis:Für Herabgruppierungen aus der individuellen Endstufe wird für übergeleiteteehemalige Angestellte (Regelungen nach § 6 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3ARR-Ü-Konf) auf Ziffer 6.6 der <strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> ARR-Ü-Konf <strong>und</strong>für übergeleitete ehemalige Arbeiterinnen <strong>und</strong> Arbeiter (Regelungen nach § 7 Abs. 4Satz 3 ARR-Ü-Konf) auf die Ausführungen in Ziffer 7.6 der Durchführungshinweise<strong>zur</strong> ARR-Ü-Konf verwiesen.Für die Herabgruppierung aus der individuellen Endstufe in die EG 1 gibt es keinetarifliche Regelung. Die Regelungen <strong>des</strong> § 6 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3ARR-Ü-Konf sind in diesem Fall nicht anwendbar, weil für die EG 1 keine äqivalenteVergütungs- oder Lohngruppe besteht. Dieses führt jedoch nicht zu sachgerechtenStand: 14. Dezember 2012 - 59 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!