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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-LEinen Zeitzuschlag für Arbeitsleistungen am Ostersamstag <strong>und</strong> am Pfingstsamstagsieht der <strong>TV</strong>-L nicht mehr vor.8.1.6 SamstagsarbeitFür Arbeit an Samstagen von 13 Uhr bis 21 Uhr wird ein Zeitzuschlag von 20 v.H. <strong>des</strong>Entgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe der Mitarbeiterin gezahlt. Fällt dieSamstagsarbeit jedoch im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit an, stehtdieser Zeitzuschlag – anders als im bisherigen Recht – nicht zu.8.2 Faktorisierung von Zeitzuschlägen (§ 8 Abs. 1 Satz 4 <strong>TV</strong>-L)Die Einrichtung von Arbeitszeitkonten ist zzt. nicht zulässig (vgl. Ziffer 10).8.3 Freizeitausgleich für Überst<strong>und</strong>en (§ 12 Nr. 1 DienstVO)Anstelle der Regelung <strong>des</strong> § 8 Abs. 2 <strong>TV</strong>-L sieht § 12 Nr. 1 DienstVO – wie bisher § 10Nr. 3 DienstVO – vor, dass Überst<strong>und</strong>en durch entsprechende Arbeitsbefreiungauszugleichen sind.Die Arbeitsbefreiung ist möglichst bis <strong>zum</strong> Ende <strong>des</strong> nächsten Kalendermonats, spätestensjedoch bis <strong>zum</strong> Ende <strong>des</strong> dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überst<strong>und</strong>enzu erteilen. Dabei beträgt die Arbeitsbefreiung für jede geleistete Überst<strong>und</strong>eeineinviertel St<strong>und</strong>en. Für die Zeit der Arbeitsbefreiung werden das Tabellenentgeltsowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt.Eine Bezahlung der Überst<strong>und</strong>en kommt nur in Betracht, wenn in Ausnahmefällen einFreizeitausgleich unmöglich ist.Der Anstellungsträger kann im Rahmen seines Direktionsrechts die Arbeitsbefreiunganordnen. Die Mitarbeiterin kann dieses Abfeiern der Überst<strong>und</strong>en nicht verweigern <strong>und</strong>statt<strong>des</strong>sen die Bezahlung der Überst<strong>und</strong>en verlangen. Die noch <strong>zur</strong> Vorgängerregelungergangene Rechtsprechung bleibt maßgebend (vgl. BAG vom 20. Juli 1989 - 6 AZR774/87 -).Beispiel:Für den 28. Januar ist zusätzliche Arbeit angeordnet. Da sie bis <strong>zum</strong> Ende der folgendenKalenderwoche nicht durch Freizeit ausgeglichen worden ist, entstehen imFebruar Überst<strong>und</strong>en (§ 7 Abs. 7 <strong>TV</strong>-L). Die Überst<strong>und</strong>en können gemäß § 12 Nr. 1DienstVO bis <strong>zum</strong> Ende <strong>des</strong> dritten Kalendermonats nach deren Entstehung – alsohier bis Ende Mai – durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen werden. Ist bis dahin eineArbeitsbefreiung nicht erfolgt, sind sie je St<strong>und</strong>e mit 100 v.H. <strong>des</strong> St<strong>und</strong>enentgeltsder jeweiligen Entgeltgruppe <strong>und</strong> Stufe, höchstens jedoch der Stufe 4 zu bezahlen,zuzüglich <strong>des</strong> Zeitzuschlags von 30 v.H. bzw. 15 v.H. <strong>des</strong> St<strong>und</strong>enentgelts der Stufe3 <strong>des</strong> Tabellenentgelts. Bemessungsgr<strong>und</strong>lage sind die Bezüge im Monat der Arbeitsleistung(hier: im Monat Januar).8.4 Überst<strong>und</strong>en bei der Dienststellenleitung <strong>und</strong> im Lan<strong>des</strong>kirchenamt (§ 8Abs. 3 <strong>TV</strong>-L)Leiterinnen von Dienststellen <strong>und</strong> deren ständige Vertreterinnen erhalten, sofern sie indie Entgeltgruppen 14, 15 oder 15 Ü eingruppiert sind, keine Arbeitsbefreiung als Ausgleich<strong>und</strong> auch keine ausnahmsweise Bezahlung der Überst<strong>und</strong>en.Das gleiche gilt beim Lan<strong>des</strong>kirchenamt für Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppen 15Stand: 14. Dezember 2012 - 33 -

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