12.07.2015 Aufrufe

Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-Lim Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit ergeben sich jetzt unmittelbar aus § 5Entgeltfortzahlungsgesetz.Danach ist die Mitarbeiterin verpflichtet, dem Anstellungsträger die Arbeitsunfähigkeit<strong>und</strong> deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeitlänger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung überdas Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens andem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Anstellungsträger ist berechtigt,die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeitlänger als in der Bescheinigung angegeben, ist die Mitarbeiterin verpflichtet, eineneue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.Hält sich die Mitarbeiterin bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist sieverpflichtet, dem Anstellungsträger die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer<strong>und</strong> die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen.Kehrt eine arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiterin in das Inland <strong>zur</strong>ück, so ist sieverpflichtet, dem Anstellungsträger <strong>und</strong> der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglichanzuzeigen.22.5.1 Besondere Regelung für geringfügig Beschäftigte (§ 32 DienstVO)Abweichend von der Regelung <strong>des</strong> § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz haben geringfügig beschäftigteMitarbeiterinnen die Arbeitsunfähigkeit <strong>und</strong> deren voraussichtliche Dauer nurauf Verlangen <strong>des</strong> Anstellungsträgers durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.22.6 Forderungsübergang bei DritthaftungAuch auf die früher in § 38 BAT beziehungsweise § 43 MTArb enthaltene Wiederholungder gesetzlichen Vorschriften <strong>zum</strong> Forderungsübergang bei Dritthaftung (§§ 6, 7 Entgeltfortzahlungsgesetz)ist im <strong>TV</strong>-L verzichtet worden. Die gesetzlichen Vorschriften geltennunmehr unmittelbar.23. Zu § 23 <strong>TV</strong>-L – Besondere Zahlungen§ 23 enthält Regelungen <strong>zum</strong> Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (§ 23Abs. 1), Sterbegeld (§ 23 Abs. 3) <strong>und</strong> Reise- <strong>und</strong> Umzugskosten (§ 23 Abs. 4).Anstelle der Vorschriften über den Anspruch auf ein Jubiläumsgeld (§ 23 Abs. 2 <strong>TV</strong>-L)wurden in § 20 DienstVO besondere Regelungen über eine Treueleistung in Formeines zusätzlichen Erholungsurlaubs getroffen.23.1 Vermögenswirksame Leistungen (§ 23 Abs. 1 <strong>TV</strong>-L)Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen gemäß § 23 Abs. 1 setzt ein voraussichtlichmin<strong>des</strong>tens sechs Monate dauern<strong>des</strong> Arbeitsverhältnis sowie einen Anspruch aufTabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss für den Bezugsmonatvoraus. Ein Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen besteht auch für solcheKalendermonate, in denen die Mitarbeiterin <strong>des</strong>halb keinen Krankengeldzuschuss erhält,weil das Krankengeld der Krankenkasse höher ist als das Nettoentgelt nach § 21. ImÜbrigen richtet sich der Anspruch nach dem Vermögensbildungsgesetz in seiner jeweilsgeltenden Fassung.Die Mitarbeiterin muss dem Anstellungsträger die nach dem Vermögensbildungsgesetzerforderlichen Angaben schriftlich mitteilen. Der Anspruch entsteht dann frühestens fürStand: 14. Dezember 2012 - 86 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!