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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-LIm Falle einer Weiterbeschäftigung sind die Möglichkeiten, bei der Arbeitsvertragsgestaltungvom Tarifrecht abzuweichen, eingeschränkt worden: Lediglich die Kündigungsfristbeträgt abweichend von § 34 Abs. 1 unabhängig von der Dauer der Beschäftigungvier Wochen <strong>zum</strong> Monatsende, wenn im Arbeitsvertrag nicht etwas anderes vereinbartwurde (§ 33 Abs. 5). In diesen Fällen bedarf es keines Kündigungsgrun<strong>des</strong> (§ 24 Nr. 1DienstVO).Ein Arbeitsverhältnis kann jederzeit ohne die Einhaltung von Fristen durch schriftlichen(§ 623 BGB) Auflösungsvertrag beendet werden.33.3 Beendigung wegen ErwerbsminderungIn welchen Fällen <strong>und</strong> unter welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis bei einer Rentewegen Erwerbsminderung endet, regelt § 33 Abs. 2 bis 4. Die bisherigen Vorschriften in§ 59 BAT <strong>und</strong> § 62 MTArb wurden im Wesentlichen inhaltsgleich übernommen. FolgendeAbweichungen <strong>zum</strong> alten Tarifrecht bestehen:- Das Arbeitsverhältnis endet gr<strong>und</strong>sätzlich mit Ablauf <strong>des</strong> Monats, in dem der Mitarbeiterinder Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wurde.- Die verlängerte Auslauffrist gemäß § 59 Abs. 2 BAT, § 62 Abs. 2 MTArb, falls derAnstellungsträger nicht zu einer Zusatzversorgung beiträgt, gibt es nicht mehr.Die Voraussetzungen einer Weiterbeschäftigung bei teilweiser Erwerbsminderungrichten sich jetzt für alle Mitarbeiterinnen nach dem in § 33 Abs. 3 (wie zuvor schon in§ 59 Abs. 3 BAT) geregelten Verfahren.Kann die Mitarbeiterin nach ihrem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögenauf ihrem bisherigen oder einem anderen geeigneten <strong>und</strong> freien Arbeitsplatzweiterbeschäftigt werden <strong>und</strong> stehen dringende dienstliche Gründe der Weiterbeschäftigungnicht entgegen, so endet beziehungsweise ruht das Arbeitsverhältnis nicht.Weitere Voraussetzung ist der schriftliche Antrag der Mitarbeiterin auf Weiterbeschäftigunginnerhalb von zwei Wochen nach Zugang <strong>des</strong> Rentenbescheids (§ 33 Abs. 3).34. Zu § 34 <strong>TV</strong>-L – Kündigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses (§§ 25, 30 DienstVO)34.1 EinführungIm Gegensatz <strong>zum</strong> BAT <strong>und</strong> <strong>zum</strong> MTArb regelt der <strong>TV</strong>-L nur noch die Kündigungsfristen<strong>und</strong> die Voraussetzungen der sog. Unkündbarkeit (dies entspricht im Wesentlichen § 53BAT, §§ 57, 58 MTArb ). Die weitergehenden Regelungen der §§ 54, 55, 57 <strong>und</strong> 58 BATbzw. §§ 59, 60 <strong>und</strong> 61 MTArb (z.B. außerordentliche Kündigung <strong>und</strong> Änderungskündigung)wurden im Interesse einer Straffung <strong>des</strong> Tariftextes nicht mehr aufgenommenoder nicht vollständig übernommen.Es kommt das allgemeine Arbeitsrecht <strong>zur</strong> Anwendung, z. B. § 626 BGB für dieaußerordentliche Kündigung <strong>und</strong> § 623 BGB für das Schriftformerfordernis.Zu § 626 BGB bestimmt § 30 DienstVO, dass ein wichtiger Gr<strong>und</strong> auch dann vorliegt,wenn eine der Anstellungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 <strong>des</strong> Mitarbeitergesetzesweggefallen ist (z.B. wenn eine Mitarbeiterin aus der Kirche austritt).34.2 KündigungsfristenDie Kündigungsfristen sind unverändert. Die verkürzte Kündigungsfrist für Mitarbeiterinnenunter 18 Jahren (§ 53 Abs. 1 BAT, § 57 Abs. 1 MTArb) ist weggefallen.Stand: 14. Dezember 2012 - 105 -

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