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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-Lkenbezüge begründet wird.Die Höhe <strong>des</strong> fortzuzahlenden Entgelts richtet sich nach der allgemein geltenden Regelungüber die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Entgeltfortzahlung gemäß § 21 <strong>TV</strong>-L.22.3 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 <strong>TV</strong>-L)22.3.1 Gr<strong>und</strong>sätzlichesDie neue Regelung <strong>zum</strong> Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 entspricht hinsichtlichder Höhe <strong>des</strong> Krankengeldzuschusses inhaltlich der bisherigen Regelung nach § 37 Abs. 8<strong>und</strong> 9 BAT beziehungsweise § 42 Abs. 8 <strong>und</strong> 9 MTArb.Jedoch wurden die bisherigen besonderen Regelungen der DienstVO <strong>zur</strong> Höhe <strong>des</strong> Krankengeldzuschussesnicht in die ab dem 1. Januar 2009 geltende Fassung der DienstVOübernommen.Nach den §§ 16a <strong>und</strong> 32a DienstVO (in der bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 2008 geltenden Fassung)wurde der Krankengeldzuschuss in Höhe <strong>des</strong> Unterschiedsbetrages zwischen dentatsächlichen Nettobarleistungen <strong>des</strong> Sozialversicherungsträgers <strong>und</strong> der Nettourlaubsvergütungbzw. dem Nettourlaubslohn gezahlt.Ab dem 1. Januar 2009 richtet sich die Höhe <strong>des</strong> Krankengeldzuschusses ausschließlichnach § 22 Abs. 2 <strong>TV</strong>-L. Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe <strong>des</strong> Unterschiedsbetrageszwischen den tatsächlichen (Brutto-)Barleistungen <strong>des</strong> Sozialversicherungsträgers <strong>und</strong>dem Nettoentgelt gezahlt.Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht unverändert nur für die Zeit, für dieKrankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden. Der Zahlung<strong>des</strong> gesetzlichen Krankengel<strong>des</strong> gleichgestellt sind folgende Leistungen aus der gesetzlichenRenten- <strong>und</strong> Unfallversicherung:- Übergangsgeld nach §§ 20 ff. SGB VI,- Verletztengeld nach §§ 45 ff. SGB VII <strong>und</strong>- Versorgungskrankengeld nach §§ 16 ff. Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetz.Der Anspruch auf Krankengeld entsteht ab Beginn einer stationären Maßnahme der Krankenkassebeziehungsweise von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellungder ärztlichen Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 SGB V). Voraussetzung für die Zahlung <strong>des</strong>Krankengel<strong>des</strong> ist, dass die Versicherte die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigungpünktlich ihrer Krankenkasse nachweist; die Frist hierzu beträgt eine Woche(§ 49 Nr. 5 SGB V).Im Falle einer Wiederholungserkrankung, bei der ein Entgeltfortzahlungsanspruchgegen den Anstellungsträger nicht mehr besteht, werden das gesetzliche Krankengeld<strong>und</strong> der tarifliche Krankengeldzuschuss daher erst ab dem Folgetag der ärztlichen Feststellungder Arbeitsunfähigkeit gezahlt (so genannter Wartetag). Zur Vermeidung vonfinanziellen Einbußen ist es daher im Fall von Wiederholungserkrankungen erforderlich,die ärztliche Bescheinigung bereits am ersten Erkrankungstag einzuholen <strong>und</strong> unverzüglichder Krankenkasse <strong>und</strong> dem Anstellungsträger vorzulegen.22.3.2 Höhe <strong>des</strong> KrankengeldzuschussesDie Höhe <strong>des</strong> Krankengeldzuschusses bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischenden tatsächlichen Barleistungen <strong>des</strong> Sozialleistungsträgers <strong>und</strong> dem um die gesetzlichenAbzüge verminderten Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2 Satz 1).Stand: 14. Dezember 2012 - 82 -

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