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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-LDas maßgebliche Nettoentgelt ist dabei auf Basis <strong>des</strong> Entgelts nach § 21, also ohne diein § 21 Satz 3 aufgeführten Entgeltbestandteile, zu ermitteln. Das dort definierte Bruttoentgeltwird um die gesetzlichen Abzüge, die im konkreten Einzelfall anfallen würden,vermindert (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2). Dabei sind die jeweiligen Besonderheiten zu beachten(<strong>zum</strong> Beispiel Steuerklasse, Freibeträge, Kirchensteuersatz, Krankenkassenbeitrag,Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 v.H. in der gesetzlichen Krankenversicherung nach demGesetz <strong>zur</strong> Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15. Dezember 2004 [BGBl. IS. 3445], Beitragszuschlag von 0,25 v.H. für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherungnach dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz - KiBG - vom 15. Dezember 2004 [BGBl.I S. 3448], steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen der betrieblichenAltersversorgung bei der ZVK).Gesetzliche Abzüge sind:• Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer),• Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteile <strong>zur</strong> Renten-, Arbeitslosen-,Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung einschließlich <strong>des</strong> Zusatzbeitrags <strong>zur</strong> Krankenversicherung<strong>und</strong> <strong>des</strong> Beitragszuschlags <strong>zur</strong> Pflegeversicherung).Unter den "tatsächlichen Barleistungen <strong>des</strong> Sozialleistungsträgers" werden – wiebisher bei § 37 Abs. 8 BAT oder § 42 Abs. 8 MTArb – das festgesetzte Bruttokrankengeldbzw. die festgesetzten entsprechenden gesetzlichen Bruttoleistungen vor Abzug derArbeitnehmerbeiträge <strong>zur</strong> Sozialversicherung verstanden.Dabei ist zu beachten, dass die Berechnung <strong>des</strong> Krankengeldzuschusses generell aufkalendertäglicher Basis erfolgt. Während das gesetzliche Krankengeld aber stetspauschaliert auf Basis von 30 Kalendertagen ermittelt wird, wird das um die gesetzlichenAbzüge verminderte Entgelt im Sinne <strong>des</strong> § 21 (Nettoentgelt) kalendertäglichspitz je nach Anzahl der tatsächlichen Kalendertage <strong>des</strong> jeweiligen Kalendermonatsberechnet (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1).Beispiel:Eine Mitarbeiterin der Entgeltgruppe 7 Stufe 2 mit einem Tabellenentgelt von 2.060Euro kommt wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in der Zeitvom 10. März 2009 bis <strong>zum</strong> 7. Mai 2009 nicht <strong>zur</strong> Arbeit.Die sechswöchige Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 <strong>TV</strong>-L endet am 20. April 2009(42. Kalendertag). Der im Anschluss in der Zeit vom 21. April 2009 bis <strong>zum</strong> 7. Mai2009 zu zahlende Krankengeldzuschuss berechnet sich wie folgt: Das Bruttoentgeltbeträgt 2.060 Euro/Monat, nach Verminderung um die gesetzlichen Abzüge ergibtsich ein Nettoentgelt von 1.248,26 Euro/Monat.a) April 2009 (30 Kalendertage):Nettoentgelt:Krankengeld:Differenz:41,61 Euro/Kalendertag (= 1.248,26 Euro/Monat: 30 Kal.-Tage)37,45 Euro/Kalendertag (= 1.123,43 Euro/Monat: 30 Kal.-Tage)4,16 Euro/KalendertagDas nach § 21 <strong>TV</strong>-L zu zahlende Nettoentgelt ist höher als das zustehende Krankengeld(vor Abzug der Arbeitnehmeranteile <strong>zur</strong> Renten-, Arbeitslosen- <strong>und</strong> Pflegeversicherung).Im April 2009 ist somit ein Krankengeldzuschuss in Höhe <strong>des</strong> Differenzbetrageszu zahlen. Für den Zeitraum 21. bis 30. April 2009 (10 Kalendertage)beträgt der Krankengeldzuschuss 41,60 Euro (4,16 Euro x 10).b) Mai 2009 (31 Kalendertage):Nettoentgelt:Krankengeld:Differenz:40,26 Euro/Kalendertag (=1.248,26 Euro/Monat: 31 Kal.-Tage)37,45 Euro/Kalendertag (=1.123,43 Euro/Monat: 30 Kal.-Tage)2,81 Euro/KalendertagStand: 14. Dezember 2012 - 83 -

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