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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-Lsomit ein Höchstanspruch von bis zu drei Arbeitstagen Zusat<strong>zur</strong>laub.c) Nicht ständige Wechselschichtarbeit (§ 27 Absatz 3 Buchstabe a <strong>TV</strong>-L)Mitarbeiterinnen, die nicht ständig Wechselschichtarbeit gemäß § 7 Abs. 1 <strong>TV</strong>-L leisten(<strong>zum</strong> Beispiel ständige Vertreter oder so genannte „Springer”) <strong>und</strong> denen eineWechselschichtzulage in Höhe von 0,63 Euro pro St<strong>und</strong>e nach § 8 Abs. 7 Satz 2 <strong>TV</strong>-Lzusteht, erhalten für je drei Monate im Jahr (nicht Kalenderjahr), in denen sieüberwiegend - d.h. zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit - Wechselschichtarbeitgeleistet haben, einen Arbeitstag Zusat<strong>zur</strong>laub. Somit ergibt sich ein Höchstanspruchvon bis zu vier Arbeitstagen Zusat<strong>zur</strong>laub im Jahr.d) Nicht ständige Schichtarbeit (§ 27 Absatz 3 Buchstabe b <strong>TV</strong>-L)Mitarbeiterinnen, die nicht ständig Schichtarbeit gemäß § 7 Abs. 2 <strong>TV</strong>-L leisten (<strong>zum</strong>Beispiel ständige Vertreter oder so genannte „Springer”) <strong>und</strong> denen eine Schichtzulagein Höhe von 0,24 Euro pro St<strong>und</strong>e nach § 8 Abs. 6 Satz 2 <strong>TV</strong>-L zusteht, erhaltenfür je fünf Monate im Jahr (nicht Kalenderjahr) in denen sie überwiegend - d.h.zu mehr als der Hälfte der Arbeitszeit - Schichtarbeit geleistet haben, einen ArbeitstagZusat<strong>zur</strong>laub. Somit ergibt sich ein Höchstanspruch von bis zu zwei ArbeitstagenZusat<strong>zur</strong>laub im Jahr.Hinweis:Zusat<strong>zur</strong>laub nach § 27 Abs. 2 oder 3 <strong>TV</strong>-L kann nur für die Zeiten zustehen, für die denMitarbeiterinnen in ihrer Person die Wechselschicht-/Schichtzulage zusteht. Das bedeutetfür Mitarbeiterinnen, bei denen die Voraussetzungen von Zusat<strong>zur</strong>laub aufgr<strong>und</strong> nichtständiger Wechselschicht-/Schichtarbeit zu prüfen sind, dass min<strong>des</strong>tens ein MonatWechselschicht-/Schichtarbeit geleistet worden sein muss, bevor für einen sichanschließenden Monat eine „überwiegende” Wechselschicht-/Schichtarbeit (mehr als dieHälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im fraglichen Zeitraum) geprüft werden kann.Beispiel 1:Eine Springerin leistet im Mai 2009 für drei Wochen Wechselschichtarbeit.Da die Springerin mit drei Wochen Wechselschichtarbeit in ihrer Person die Voraussetzungenfür die - nicht ständige - Wechselschichtzulage nicht erfüllt, ist die überwiegendeWechselschichtarbeit im Monat Mai für die Frage eines Zusat<strong>zur</strong>laubsanspruchsnicht zu berücksichtigen.Beispiel 2:Wie oben, allerdings hat die Springerin bereits den gesamten April 2009 in Wechselschichtarbeitgearbeitet <strong>und</strong> hat in den drei Wochen Wechselschichtarbeit im Mai eineNachtschicht abgeleistet.Da die Springerin in ihrer Person die Voraussetzungen für die nicht ständige Wechselschichtzulagefür den gesamten Zeitraum erfüllt, <strong>und</strong> im Monat Mai überwiegendWechselschichtarbeit geleistet hat, kann dieser Monat für die Prüfung eines Zusat<strong>zur</strong>laubsanspruchsberücksichtigt werden.27.3 Anforderungen an den Zeitraum der Wechselschicht- <strong>und</strong> SchichtarbeitFür den Zusat<strong>zur</strong>laub bei ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit ist daher dieFeststellung wesentlich, ob es sich um zusammenhängende, d.h. zeitlich miteinanderverb<strong>und</strong>ene Monate handelt; es gelten § 187 Abs. 2, § 188 BGB.Für den Zusat<strong>zur</strong>laub bei nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach § 27Stand: 14. Dezember 2012 - 94 -

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