12.07.2015 Aufrufe

Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-L100 Euro : 83,7 St<strong>und</strong>en [= 19,25 St<strong>und</strong>en x 4,348] = 1,19 Euro/St<strong>und</strong>e.c) AusnahmefälleAbweichend vom Regelfall nach Buchstabe a ist in folgenden Fällen ein Ersatzberechnungszeitraumzu berücksichtigen:• Bei Neueinstellungen sind nur die innerhalb <strong>des</strong> Berechnungszeitraums liegendenvollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zu berücksichtigen(Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 21 Satz 2 <strong>und</strong> 3).• Bei Änderungen der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit sind nur die nach der Arbeitszeitänderung<strong>und</strong> innerhalb <strong>des</strong> Berechnungszeitraums liegenden vollen Kalendermonate,in denen das Arbeitsverhältnis an allen Tagen bestanden hat, zu berücksichtigen(Satz 3 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 21 Satz 2 <strong>und</strong> 3).Um zusätzlichen Meldeaufwand im Bezügezahlungsverfahren zu vermeiden,bestehen keine Bedenken, den Tagesdurchschnitt hier bei der Fünftagewochewie folgt zu ermitteln:Die Summe der berücksichtigungsfähigen unständigen Entgeltbestandteile, die in dendem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden vollen Kalendermonaten<strong>des</strong> Ersatzberechnungszeitraums erarbeitet wurden,• wird bei einem Ersatzberechnungszeitraum von einem vollen Kalendermonat mit1/21,67 (= 65 Arbeitstage x 1/3) <strong>und</strong>• von zwei vollen Kalendermonaten mit 1/43,33 (= 65 Arbeitstage x 2/3)multipliziert. Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnittentsprechend zu ermitteln.Beispiele:Eine Mitarbeiterin, die <strong>zum</strong> 15. Januar 2009 eingestellt wurde <strong>und</strong> in der Fünftagewochearbeitet, ist durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistungverhindert. Das Arbeitsverhältnis hat bei Beginn <strong>des</strong> für die Entgeltfortzahlungmaßgeblichen Ereignisses weniger als drei Kalendermonate bestanden.a) Tritt die Arbeitsunfähigkeit im Januar oder Februar 2009 ein, besteht keinAnspruch auf einen Tagesdurchschnitt, da das Arbeitsverhältnis vor dem für dieEntgeltfortzahlung maßgebenden Ereignis noch keinen vollen Kalendermonat bestandenhat.b) Tritt die Arbeitsunfähigkeit im März 2009 ein, ist Ersatzberechnungszeitraumder volle Kalendermonat Februar 2009 (20 Arbeitstage). Der Tagesdurchschnittfür die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im März 2009 ergibt sich folglich, indemdie Summe der zu berücksichtigenden unständigen Entgeltbestandteile, dieim Kalendermonat Februar 2009 erzielt wurden, pauschal mit 1/21,67 multipliziertwird.c) Tritt die Arbeitsunfähigkeit im April 2009 ein, bilden die Kalendermonate Februar<strong>und</strong> März 2009 den Ersatzberechnungszeitraum (42 Arbeitstage). Der Tagesdurchschnittfür die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im April 2009 ergibtsich folglich, indem die Summe der zu berücksichtigenden unständigen Entgeltbestandteile,die in den Kalendermonaten Februar <strong>und</strong> März 2009 erzielt wurden,pauschal mit 1/43,33 multipliziert wird.d) Kein Durchschnitt vom Durchschnitt (Satz 4 der Protokollerklärung Nr. 2 zu§ 21 Satz 2 <strong>und</strong> 3)Schon die bisherigen Regelungen in § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT beziehungsweise § 48Stand: 14. Dezember 2012 - 77 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!