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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-L10. Zu § 25 DienstVO – Einstellung von Mitarbeiterinnen nach Erreichen derRegelaltersgrenzeDie Bestimmungen <strong>des</strong> § 33 Abs. 5 <strong>TV</strong>-L über die Weiterbeschäftigung von Mitarbeiterinnennach Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersgrenze gelten gem. § 25 Nr. 1Buchst. a DienstVO auch für die Mitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis erst nach derVollendung <strong>des</strong> gesetzlich festgelegten Alters <strong>zum</strong> Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrentebegründet wird.11. Anlage 2 - Entgeltordnung – Kircheneigene Tätigkeitsmerkmale –11.1 Tätigkeitsmerkmale für Mitarbeiter <strong>und</strong> Mitarbeiterinnen im kirchenmusikalischenDienst11.1.1 Kirchenmusiker <strong>und</strong> Kirchenmusikerinnen auf C-Stellen(„nebenberufliche Kirchenmusiker <strong>und</strong> Kirchenmusikerinnen”)Die Stellen für nebenberufliche Kirchenmusiker <strong>und</strong> Kirchenmusikerinnen sind einheitlichnach der Entgeltgruppe 6 bewertet (C-Stellen). Die auf diesen Stellen beschäftigtenKirchenmusiker <strong>und</strong> Kirchenmusikerinnen sind – je nachdem welche Kirchenmusikprüfungabsolviert wurde – in den Entgeltgruppen 2, 4 oder 6 eingruppiert (Fallgruppen 1bis 3).Abweichend hiervon sind Kirchenmusiker <strong>und</strong> Kirchenmusikerinnen mit einer A- oder B-Kirchenmusikprüfung, die auf C-Stellen für nebenberufliche Kirchenmusiker <strong>und</strong> Kirchenmusikerinnenbeschäftigt werden, in der Entgeltgruppe 6 eingruppiert (Fallgruppe4).11.1.2 Kirchenmusiker <strong>und</strong> Kirchenmusikerinnen mit den Aufgaben <strong>des</strong> Kreis-(Propstei-)KantoratsKirchenmusiker <strong>und</strong> Kirchenmusikerinnen, denen die Aufgaben eines Kreis-(Propstei-)Kantors oder einer Kreis-(Propstei-)Kantorin übertragen sind, erhalten nach Fußnote 1der Anlage 2 eine Funktionszulage in Höhe <strong>des</strong> Unterschiedsbetrages zwischen demTabellenentgelt der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 <strong>und</strong> dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe12 Stufe 3.Die bisherigen unterschiedlichen Entgeltregelungen für Kreis-(Propstei-)Kantoren <strong>und</strong>Kreis-(Propstei-)Kantorinnen mit A- oder B-Kirchenmusikprüfung wurden aufgegeben.Der Kirchenkreiskantor oder die Kirchenkreiskantorin wird durch Beschluss <strong>des</strong> Kirchenkreisvorstan<strong>des</strong>bestellt (§ 7 Ordn.Fachaufs.Kirchenmusiker 2 ). Durch die mit der Bestellungeinhergehende Aufgabenübertragung entsteht der Anspruch auf die Zahlung der o.a.Funktionszulage. Bei der Übertragung der Aufgaben auf mehrere Kirchenmusiker<strong>und</strong>/oder Kirchenmusikerinnen haben alle bestellten Kirchenkreiskantoren <strong>und</strong> KirchenkreiskantorinnenAnspruch auf die Zahlung der Funktionszulage. Die Funktionszulagewird teilzeitanteilig gezahlt (§ 24 Abs. 2 <strong>TV</strong>-L-).11.1.3 Kirchenmusiker <strong>und</strong> Kirchenmusikerinnen auf Stellen von besondererWichtigkeitKirchenmusiker <strong>und</strong> Kirchenmusikerinnen mit A-Kirchenmusikprüfung, die auf Stellenbeschäftigt werden, die von besonderer Wichtigkeit für unsere Lan<strong>des</strong>kirche sind, <strong>und</strong> diebisher entsprechend in der Vergütungsgruppe I b eingruppiert waren, erhalten nach2Ordnung über die Fachaufsicht über die Kirchenmusiker <strong>und</strong> Kirchenmusikerinnen (RechtssammlungNr. 46-24)Stand: 14. Dezember 2012 - 113 -

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