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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-Lständnis durch den Tarifvertrag definiert worden (siehe Protokollerklärungen 1 <strong>und</strong> 2 zu§ 4 Abs. 1 <strong>TV</strong>-L). Eine Versetzung ist – anders als die Abordnung – zu einem anderenAnstellungsträger nicht möglich. Will eine Mitarbeiterin auf Dauer eine Tätigkeit bei einemanderen Anstellungsträger ausüben, kommt nur die Beendigung <strong>des</strong> bisherigen Dienstverhältnisses<strong>und</strong> eine Neubegründung bei dem neuen Anstellungsträger in Betracht.4.2 Zuweisung (§ 4 Abs. 2 <strong>TV</strong>-L)In Absatz 2 ist die Zuweisung geregelt. Den Mitarbeiterinnen kann im dienstlichen oderkirchlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine min<strong>des</strong>tens gleich vergüteteTätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber zugewiesen werden. Die Zuweisung ist auchzu einem inländischen Arbeitgeber außerhalb <strong>des</strong> kirchlichen oder öffentlichenDienstes möglich. Die Zustimmung kann nur aus einem wichtigen Gr<strong>und</strong> verweigertwerden. Wie bisher werden die Bezüge aus der Verwendung bei dem anderen Arbeitgeberauf das Entgelt angerechnet. Im Einzelnen gilt Folgen<strong>des</strong>:4.2.1 Zuweisung zu einem inländischen Arbeitgeber außerhalb <strong>des</strong> kirchlichenoder öffentlichen DienstesDie Protokollerklärung zu § 4 Abs. 2 <strong>TV</strong>-L eröffnet die Möglichkeit, Mitarbeiterinnen auchim Inland Arbeitgebern außerhalb <strong>des</strong> kirchlichen oder öffentlichen Dienstes zuzuweisen.Dritter ist nach der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 2 <strong>TV</strong>-L derjenige im Inland <strong>und</strong> Ausland,bei dem der <strong>TV</strong>-L - gleichgültig aus welchen Gründen - nicht <strong>zur</strong> Anwendungkommt. Zudem beinhaltet der Begriff "Dritter" nicht notwendigerweise eine gewisseInstitutionalisierung als "Einrichtung" wie im alten Tarifrecht. Dritter kann jede juristischePerson (<strong>zum</strong> Beispiel Aktiengesellschaft, GmbH u.ä.), ein Teil hiervon, eine natürlichePerson (<strong>zum</strong> Beispiel Einzelarbeitgeber) oder ein Zusammenschluss von Personen (<strong>zum</strong>Beispiel Gesellschaft <strong>des</strong> bürgerlichen Rechts) sein.4.2.2 Zustimmung der MitarbeiterinDie Zustimmung der Mitarbeiterin ist Voraussetzung für eine wirksame Zuweisung. DieVerweigerung der Zustimmung ist nur aus wichtigem Gr<strong>und</strong> möglich. Die Zustimmungdarf nicht rechtsmissbräuchlich verweigert werden. Ein unzulässiger Rechtsgebrauchist bei Verweigerung der Zustimmung ohne wichtigen Gr<strong>und</strong> anzunehmen. Einwichtiger Gr<strong>und</strong> liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgr<strong>und</strong> derer der Mitarbeiterinunter Berücksichtigung aller Umstände <strong>und</strong> Abwägung der Interessen die Zuweisungun<strong>zum</strong>utbar ist.Beispiel:Zuweisung zu einem Arbeitgeber außerhalb <strong>des</strong> bisherigen Arbeitsortes, wenn dadurchdie Personensorge für ein Kind oder einen behinderten Menschen nicht mehrgewährleistet ist.Verweigern Mitarbeiterinnen ihre Zustimmung ohne wichtigen Gr<strong>und</strong>, dürfen sie nichtzugewiesen werden. Allerdings kann die Zustimmungsverweigerung eine dienstvertraglichePflichtverletzung sein, die arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnung, Kündigung)nach sich ziehen kann.4.2.3 Zuweisung einer min<strong>des</strong>tens gleich vergüteten TätigkeitDer Mitarbeiterin kann nur eine min<strong>des</strong>tens gleich vergütete Tätigkeit zugewiesen werden.Das Arbeitsentgelt für die Arbeitsstelle bei dem Dritten muss min<strong>des</strong>tens dem bisherigenArbeitsentgelt entsprechen. Maßstab ist hierbei das bislang erhaltene Tabellenentgeltzuzüglich der sonstigen ständigen Entgeltbestandteile. Erhalten Mitarbeiterinnen beidem Dritten "Bezüge", werden diese zwingend auf die Bezüge angerechnet, die der An-Stand: 14. Dezember 2012 - 18 -

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