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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-Lmaßgebend.30. Zu § 30 <strong>TV</strong>-L – Befristete Arbeitsverträge30.1 Einführung§ 30 enthält die Regelungen für befristete Arbeitsverhältnisse. Es werden zwei Personengruppenunterschieden:• Mitarbeiterinnen, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung derAngestellten unterlegen hätte (bisher: Anwendungsbereich der SR 2 y BAT) - Angestellte-,• alle anderen Mitarbeiterinnen – Arbeiterinnen -.Für die Mitarbeiterinnen, die bei Fortbestehen <strong>des</strong> MTArb unter <strong>des</strong>sen Anwendungsbereichgefallen wären, gelten die Befristungsregelungen <strong>des</strong> allgemeinen Arbeitsrechts(insbesondere also das Teilzeit- <strong>und</strong> Befristungsgesetz [TzBfG]), § 30 Abs. 1 Satz1. Da für diese Beschäftigtengruppe im Tarifvertrag kein ordentliches Kündigungsrechtmehr geregelt ist (vgl. § 15 Abs. 3 TzBfG), ist bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertragesbesonders darauf zu achten, dass das ordentliche Kündigungsrecht arbeitsvertraglichvereinbart ist. Die Dienstvertragsmuster, die wir im Intranet (Mitarbeiterrecht– Download-Bereich) eingestellt haben, sehen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträgedie vertragliche Vereinbarung <strong>des</strong> ordentlichen Kündigungsrechts bereits vor.Für Mitarbeiterinnen, die bei Fortbestehen <strong>des</strong> BAT unter den Anwendungsbereich derSR 2 y BAT gefallen wären, gelten zusätzlich die Absätze 2 bis 5 <strong>des</strong> § 30. Die Absätze 2bis 5 enthalten die wesentlichen Inhalte der SR 2 y BAT in modifizierter Form.30.2 Befristungsgr<strong>und</strong>sätze für Mitarbeiterinnen im Anwendungsbereich <strong>des</strong>§ 30 Abs. 1 Satz 1 <strong>TV</strong>-L (vormals Arbeiterinnen)Für diejenigen Mitarbeiterinnen, deren Tätigkeit bisher unter den MTArb fiel, richtet sichdie Zulässigkeit der Befristung nach den Vorgaben <strong>des</strong> Teilzeit- <strong>und</strong> Befristungsgesetzessowie anderer gesetzlicher Vorschriften (§ 30 Abs. 1 Satz 1). Eine „andere gesetzlicheVorschrift” ist <strong>zum</strong> Beispiel § 21 Bun<strong>des</strong>elterngeld- <strong>und</strong> Elternzeitgesetz (BEEG), dasdie befristete Einstellung einer Vertretung für Zeiten <strong>des</strong> Mutterschutzes, der Elternzeitusw. erlaubt.Da die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung nicht mehr im Tarifvertrag geregeltwurde, ist sie arbeitsvertraglich zu vereinbaren (vgl. unsere Dienstvertragsmuster).Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) ist auch im befristetenArbeitsverhältnis jederzeit gegeben.30.3 Mitarbeiterinnen im Anwendungsbereich <strong>des</strong> § 30 Abs. 1 Satz 2 <strong>TV</strong>-L(vormals Angestellte)Für diejenigen Mitarbeiterinnen, deren Tätigkeit bisher unter den BAT (<strong>und</strong> unter dieSR 2 y BAT) fiel, gelten jetzt die Absätze 2 bis 5 <strong>des</strong> § 30. Die Unterschiede der SR 2 yBAT zu § 30 Abs. 2 bis 5 <strong>TV</strong>-L werden in folgender Synopse dargestellt:Stand: 14. Dezember 2012 - 98 -

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