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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-LOkt. 2009 23 47,50 EuroNov. 2009 21 50,00 Euroinsgesamt 66 152,50 EuroBei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2009 sind für dieDurchschnittsberechnung die vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegenden vollenKalendermonate September, Oktober <strong>und</strong> November 2009 zu berücksichtigen.Die 10 Arbeitstage Urlaub sowie die dafür zustehenden 23,50 Euro sind in die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<strong>des</strong> neuen Tagesdurchschnitts für die Krankheit im Dezembernicht einzubeziehen. Der zu berücksichtigende Betrag für den Kalendermonat September2009 ergibt sich fiktiv aus dem Verhältnis <strong>des</strong> für die tatsächliche Arbeitsleistungerzielten Entgelts von 30,00 Euro für 12 Arbeitstage <strong>und</strong> den Soll-Arbeitstagen <strong>des</strong> gesamten Monats. Der Tagesdurchschnitt für die Entgeltfortzahlungim Dezember 2009 beträgt somit arbeitstäglich 2,35 Euro (152,50 Euro x 1/65[pauschal]).e) Entgeltfortzahlung im Zeitraum Januar bis März 2009 bei BestandsfällenFür die Berechnung <strong>des</strong> Tagesdurchschnitts im Zeitraum Januar bis März 2009 beiden übergeleiteten Mitarbeiterinnen enthält die ARR-Ü-Konf keine spezielle Regelung. Eingenereller Rückgriff auf die vor dem Inkrafttreten der DienstVO-2009 (i.V.m. dem <strong>TV</strong>-L)liegenden Kalendermonate Oktober bis Dezember 2008 scheidet hier aus. Ansonstenkäme es wegen der in § 19 ARR-Ü-Konf geregelten Schlussabrechnung der unständigenBezüge, die beim Aufschlag <strong>zur</strong> Urlaubsvergütung (§ 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT) bzw.Zuschlag <strong>zum</strong> Urlaubslohn (§ 31 Abs. 2 Unterabs. 2 MTArb) berücksichtigt wurden, zuVerwerfungen. Bei Entgeltfortzahlungsfällen im Februar 2009 bzw. März 2009berechnet sich der Tagesdurchschnitt in den Bestandsfällen daher wie bei Neueinstellungen,deren Arbeitsverhältnis <strong>zum</strong> 1. Januar 2009 begründet wurde, auf Basis eines kürzerenErsatzbemessungszeitraums (Januar 2009 bzw. Januar bis Februar 2009).Nach dem bloßen Wortlaut der Tarifvorschrift ergäbe sich bei einer Entgeltfortzahlungwegen Urlaub oder Krankheit im Januar 2009 folglich gar kein Tagesdurchschnitt,da die Durchschnittsberechnung auf volle Kalendermonate abstellt. Dieses Ergebnis wärebei Bestandsfällen sachwidrig, da deren am 31. Dezember 2008 bereits bestehende Arbeitsverhältnisseüber den 1. Januar 2009 fortbestehen. Daher bestimmen wir, dass beidem von § 1 Abs. 1 ARR-Ü-Konf erfassten Personenkreis der übergeleiteten Mitarbeiterinnender Tagesdurchschnitt bei einer Entgeltfortzahlung im Januar 2009 auf Basis derindividuellen Arbeitstage <strong>des</strong> Kalendermonats Januar 2009 zu berechnen ist.Beispiel:Eine Mitarbeiterin, die in der Fünftagewoche arbeitet, erhält ab dem 13. Januar2009 Entgeltfortzahlung wegen der Gewährung von Erholungsurlaub. Der Tagesdurchschnittergibt sich, indem die Summe der zu berücksichtigenden unständigenEntgeltbestandteile, die im Zeitraum vom 1. bis 12. Januar 2009 zugestanden haben,durch die 7 Arbeitstage im Januar 2009 vor Beginn <strong>des</strong> Ereignisses der Entgeltfortzahlunggeteilt werden.Lässt sich so kein sachgerechtes Ergebnis erzielen – etwa weil das Entgelt bereits <strong>zum</strong>1. Januar 2009 fortgezahlt wird –, bestehen keine Bedenken, für die Durchschnittsberechnungausnahmsweise die vor dem 1. Januar 2009 liegenden Kalendermonate heranzuziehen.Um ein der Intention <strong>des</strong> § 21 <strong>TV</strong>-L entsprechen<strong>des</strong> sachgerechtes Ergebnissicherzustellen, sind dabei die Ausgangsdaten zu bereinigen. Für die Durchschnittsberechnungdürfen nur berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile im Sinne <strong>des</strong> § 21Satz 3 <strong>TV</strong>-L herangezogen werden (z.B. keine Überst<strong>und</strong>enentgelte). Zudem muss einemehrfache Berücksichtigung von unständigen Entgeltbestandteilen im Zusammenhangmit § 19 ARR-Ü-Konf ausgeschlossen werden.Stand: 14. Dezember 2012 - 79 -

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