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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-Lim Jahr 2008 sind für die Berechnung der Kündigungsfrist unschädlich (§ 30 Abs. 5Satz 3). Die Unterbrechungszeiten zählen aber bei der Berechnung der Kündigungsfristnicht mit (Beschäftigungszeit am 1.1.2009 = 27 Monate).Die erneute Vereinbarung einer Probezeit im Jahr 2009 führt nicht dazu, dass nach§ 30 Abs. 5 Satz 2 für die Berechnung der Kündigungsfrist nur die ab dem1. Januar 2009 <strong>zur</strong>ückgelegte Zeit im Arbeitsverhältnis zählt (Protokollerklärung zu§ 30 Abs. 5).Ab 1. Oktober 2009 beträgt die Kündigungsfrist vier Monate <strong>zum</strong> Kalendervierteljahr(Beschäftigungszeit = 36 Monate).30.4 Kündigungsfristen bei befristeten Dienstverhältnissen ohne sachlichenGr<strong>und</strong>Dienstverhältnisse, die ohne sachlichen Gr<strong>und</strong> befristet sind, kann das Dienstverhältnisinnerhalb der sechswöchigen Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen <strong>zum</strong> Monatsschlussgekündigt werden. Beträgt die Dauer <strong>des</strong> Vertrages min<strong>des</strong>tens zwölf Monate, istdie ordentliche Kündigung nur unter Einhaltung der in § 30 Abs. 5 <strong>TV</strong>-L genannten Fristenmöglich.Aus den Regelungen <strong>des</strong> § 30 Absatz 4 <strong>und</strong> Absatz 5 <strong>TV</strong>-L ergibt sich für diese Verträgefür den Zeitraum nach Ablauf der Probezeit bis <strong>zum</strong> Ablauf der ersten sechs Beschäftigungsmonateeine Regelungslücke.Das Arbeitsgericht Mainz hat mit einem Urteil (Ca 1475/07 vom 29. Jan. 2008) <strong>zur</strong> gleichlautenden TvöD-Regelung entschieden, das der Normzweck <strong>und</strong> die Interessenlage deutlichdafür sprechen, dass die Regelungslücke durch Anwendung der längeren Kündigungsfristen<strong>des</strong> § 30 Abs. 5, der normalerweise erst nach sechs Monaten Dauer <strong>des</strong>Arbeitsverhältnisses <strong>zur</strong> Anwendung gelangt, geschlossen wird. Eine Anwendung derKündigungsfrist von zwei Wochen <strong>zum</strong> Monatsschluss gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 würdekeine Änderung gegenüber der Kündigungsfrist für die Probezeit bedeuten.Wir haben keine Bedenken, wenn hiernach verfahren wird.31. Zu § 31 <strong>TV</strong>-L – Führung auf Probe31.1 EinführungDas neue Instrument der Führung auf Probe steht den Anstellungsträgern alternativ <strong>und</strong>fakultativ zu der unmittelbaren dauerhaften Übertragung von Führungspositionen <strong>zur</strong>Verfügung. Führung auf Probe dient in erster Linie der Personalentwicklung <strong>und</strong> Verbesserungder Führungsqualität. Der Anstellungsträger soll bei diesen wichtigen Funktionenin die Lage versetzt werden, die Eignung der Bewerberin tatsächlich zu überprüfen <strong>und</strong>gegebenenfalls seine Entscheidung zu revidieren.31.2 VoraussetzungenAuf Probe können Führungspositionen bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren übertragenwerden, wobei eine höchstens zweimalige Verlängerung möglich ist (§ 31 Abs. 1Satz 1 <strong>und</strong> 2).Führungspositionen sind die ab der Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mitWeisungsbefugnis (§ 31 Abs. 2). Weisungsbefugt ist derjenige, der das Direktions- <strong>und</strong>Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung über andere Beschäftigte ausüben darf.Voraussetzung ist also das vom Anstellungsträger abgeleitete Recht, die geschuldeteStand: 14. Dezember 2012 - 101 -

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