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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-L(Der Anstellungsträger muss die Minderung der persönlichen Zulage bei allgemeinenEntgeltanpassungen im Einzelfall festlegen - min<strong>des</strong>tens jedoch die Hälfte <strong>des</strong>sich ergebenden Erhöhungsbetrages. Deshalb kann durch das Gehaltsabrechnungsprogrammkein Zulagenschlüssel <strong>zur</strong> Verfügung gestellt werden. Die Fortschreibungder Zulage ist manuell einzugeben <strong>und</strong> zu überwachen.)Die Finanzierung einer solchen Besitzstandszulage ist vor Ort sicherzustellen.14. Zu § 14 <strong>TV</strong>-L – Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen TätigkeitEs wird auf die<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> vom 07. November 2012zu den Entgeltordnungen <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-L<strong>und</strong> <strong>zur</strong> Eingruppierung <strong>und</strong> Überleitung in die Entgeltordnungenverwiesen.Zur Anwendung <strong>des</strong> § 14 <strong>TV</strong>-L auf Folgen<strong>des</strong> hingewiesen:14.1 Anspruchsvoraussetzungen (§ 14 Abs. 1 <strong>TV</strong>-L)Anders als im bisherigen Recht wird in § 14 <strong>TV</strong>-L nicht mehr zwischen der vertretungsweisen<strong>und</strong> der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeitunterschieden. In der Niederschriftserklärung Nr. 9 zu § 14 Abs. 1 <strong>TV</strong>-L haben die Tarifvertragsparteienklargestellt, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigenTätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeitist. Dementsprechend sind beide Fallgestaltungen einheitlich geregelt.Wie bisher wird die vom Anstellungsträger kraft Direktionsrechts angeordnete vorübergehendeÜbertragung einer höherwertigen Tätigkeit durch eine persönliche Zulage vergütet(§ 14 Abs. 1 <strong>TV</strong>-L); Eingruppierung <strong>und</strong> Inhalt <strong>des</strong> Arbeitsvertrages bleiben unverändert.Der Anspruch auf die Zahlung der Zulage entsteht, wenn die Mitarbeiterin die höherwertigeTätigkeit min<strong>des</strong>tens einen Monat ausgeübt hat. Anders als nach § 24 BAT, aberentsprechend den bislang für den Arbeiterbereich geltenden Regelungen, wird die Zulagerückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung für die gesamte Dauer der Ausübunggezahlt.Wird eine abgeschlossene höherwertige Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneutvorübergehend übertragen, muss die geforderte Min<strong>des</strong>tdauer von einem Monat wiedererfüllt werden, bevor der Anspruch auf die persönliche Zulage für den neuen Übertragungsfallentsteht.Besteht nur für Teile eines Kalendermonats Anspruch auf die persönliche Zulage,steht der Unterschiedsbetrag (gegebenenfalls einschließlich Garantiebetrag) entsprechendanteilig zu (siehe hierzu auch Ziffern 24.5 <strong>und</strong> 24.6).15. Zu § 15 <strong>TV</strong>-L – Tabellenentgelt15.1 Gr<strong>und</strong>satzDie Mitarbeiterin erhält gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 monatlich ein Tabellenentgelt. Derneue Begriff <strong>des</strong> Tabellenentgelts kennzeichnet damit die Monatsbezüge nach den Anla-Stand: 14. Dezember 2012 - 44 -

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