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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-Lim Schichtdienst tätig <strong>und</strong> hat ihre Arbeit in der Woche 3 ihres Schichtplans regelmäßigan den Tagen Mittwoch bis Sonntag jeweils im Umfang von acht St<strong>und</strong>en, zuerbringen. Der Feiertag fällt in der Woche 3 auf den Montag, also auf den für denArbeitnehmer in dieser Woche arbeitsfreien Tag. Ihre regelmäßige Arbeitszeit vermindertsich um acht St<strong>und</strong>en, die sie üblicherweise sonst montags zu leisten hat.6.4 Öffnungsklauseln <strong>des</strong> Arbeitszeitgesetzes (§ 6 Abs. 4 <strong>TV</strong>-L)Als wesentliche Neuregelung eröffnet § 6 Abs. 4 die Möglichkeit, durch Dienstvereinbarungvon den Öffnungsklauseln <strong>des</strong> Arbeitszeitgesetzes Gebrauch zu machen. Das Arbeitszeitgesetzregelt u.a. die Höchstgrenzen der Arbeitszeit, Min<strong>des</strong>tdauer der Pausen<strong>und</strong> Ruhezeiten sowie die Beschäftigung an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen. In § 7 <strong>und</strong> § 12 Arbeitszeitgesetzsind Abweichungen von den Gr<strong>und</strong>regelungen zugelassen, deren Inanspruchnahmeaber entweder durch einen Tarifvertrag unmittelbar oder auch durchDienstvereinbarung, zu der die Betriebsparteien in einem Tarifvertrag ermächtigt wurden,ermöglicht sein muss. Auch die Kirchen können die in § 7 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> § 12Arbeitszeitgesetz genannten Ausnahmen in ihre Regelungen aufnehmen.Voraussetzung für eine Dienstvereinbarung nach § 6 Abs. 4 sind „dringende dienstlicheGründe”. Dringende „dienstliche Gründe” können daher unvorhergesehene Ereignissesein, die einen besonderen Arbeitsaufwand erfordern, ohne die Dringlichkeit <strong>des</strong> § 14Arbeitszeitgesetz zu erreichen (§ 14 Arbeitszeitgesetz: außergewöhnliche Fälle). Es könnenaber auch unabweisbare organisatorische Notwendigkeiten sein, die einer sinnvollenArbeitszeitgestaltung ohne Inanspruchnahme der Öffnungsklausel entgegenstehen.Beispiel:In einem Rechenzentrum wird regelmäßig nach Dienstende Rufbereitschaft angeordnet.Zwar ist eine Inanspruchnahme selten, wenn sie aber erfolgt, wird dabeihäufig - unter Einrechnung von acht St<strong>und</strong>en Vollarbeit - die von § 3 Arbeitszeitgesetzvorgegebene Zehn-St<strong>und</strong>en-Grenze für die tägliche Höchstarbeitszeitüberschritten. Hier kann mit einer Dienstvereinbarung für diese Fälle die täglicheHöchstarbeitszeit gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz auf mehr als zehnSt<strong>und</strong>en ausgedehnt werden.Hinweise:In der Protokollerklärung zu Absatz 4 ist die Öffnungsklausel <strong>des</strong> § 12 Nr. 4 Arbeitszeitgesetzbereits durch Tarifvertrag ausgefüllt worden. Um in vollkontinuierlichenSchichtbetrieben die Arbeitszeit an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen auf bis zu zwölf St<strong>und</strong>enverlängern zu können (wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagenerreicht werden), bedarf es keiner Umsetzung durch Dienstvereinbarung mehr.Ein entsprechender Schichtplan unterliegt nach den allgemeinen Regelungen der Mitbestimmung.6.5 Verpflichtung zu Sonderformen der Arbeit (§ 6 Abs. 5 <strong>TV</strong>-L)Die in § 15 Abs. 6, 6 a <strong>und</strong> 6 b sowie § 17 BAT beziehungsweise den entsprechendenVorschriften für Arbeiter enthaltene Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung von Sonntags-, Feiertags<strong>und</strong>Nachtarbeit, Bereitschaftsdienst, Überst<strong>und</strong>en usw. (zu den Definitionen vgl. § 7) istim <strong>TV</strong>-L in § 6 Abs. 5 zusammengefasst worden. Im Unterschied <strong>zum</strong> BAT beziehungsweiseMTArb wird im <strong>TV</strong>-L zwischen Voll- <strong>und</strong> Teilzeitbeschäftigten differenziert.Vollzeitbeschäftigte sind verpflichtet, im Rahmen begründeter dienstlicher NotwendigkeitenSonn- <strong>und</strong> Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- <strong>und</strong> Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst,Rufbereitschaft <strong>und</strong> Überst<strong>und</strong>en zu leisten.Stand: 14. Dezember 2012 - 24 -

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