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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-L<strong>und</strong> 15 Ü; deren Mehrarbeit <strong>und</strong> Überst<strong>und</strong>en sind ebenfalls durch das Tabellenentgeltabgegolten.Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppen 13, 13 Ü <strong>und</strong> 14 beim Lan<strong>des</strong>kirchenamt erhaltenArbeitsbefreiung als Ausgleich <strong>und</strong> auch die ausnahmsweise Bezahlung der Überst<strong>und</strong>ennur bei einer Anordnung der zusätzlichen Arbeit für alle Mitarbeiterinnen der Dienststelle;andernfalls ist über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit auch dieser Mitarbeiterinnendurch das Tabellenentgelt abgegolten.8.5 Angeordnete Arbeitsst<strong>und</strong>en außerhalb von Überst<strong>und</strong>en (§ 8 Abs. 4<strong>TV</strong>-L)8.5.1 VoraussetzungenAngeordnete „Arbeitsst<strong>und</strong>en, die keine Überst<strong>und</strong>en sind”, <strong>und</strong> die im Ausgleichszeitraum(§ 6 Abs. 2) aufgr<strong>und</strong> dienstlicher oder betrieblicher Gründe nicht mit Freizeit ausgeglichenwerden, sind mit dem individuellen St<strong>und</strong>enentgelt (tatsächliche Entgeltgruppe<strong>und</strong> Stufe) abzugelten.Folgende Arbeitszeiten fallen unter die Regelung:- Mehrarbeit Teilzeitbeschäftigter (vgl. § 7 Abs. 6) <strong>und</strong>- innerhalb eines Arbeitszeitkorridors oder einer täglichen Rahmenarbeitszeit angeordneteArbeitsst<strong>und</strong>en über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus.8.5.2 BezahlungNach dem Wortlaut <strong>des</strong> <strong>TV</strong>-L sind die am Ende <strong>des</strong> vereinbarten Ausgleichszeitraumsnoch bestehenden Arbeitsst<strong>und</strong>en im Sinne <strong>des</strong> § 8 Abs. 4, die aus dienstlichen oderbetrieblichen Gründen nicht durch Freizeit ausgeglichen wurden, mit dem individuellenEntgelt (auch aus einer individuellen Zwischen- beziehungsweise Endstufe) im Zeitpunktihrer Ableistung zu bezahlen. Diese Zuordnung der auszuzahlenden Arbeitsst<strong>und</strong>en zudem individuellen Tabellenentgelt im jeweiligen Leistungsmonat würde zu einem erheblichenVerwaltungsaufwand führen.Wir haben <strong>des</strong>halb keine Bedenken, wenn die Bezahlung in diesen Fällen mit dem individuellenSt<strong>und</strong>ensatz <strong>des</strong> jeweiligen Tabellenentgelts erfolgt, das am Ende <strong>des</strong> Ausgleichszeitraumszusteht.Weitere Entgeltbestandteile – wer z.B. die Pflegezulage – werden nicht in das Entgelt fürMehrarbeitsst<strong>und</strong>en einbezogen. Wir haben allerdings entschieden, dass bei Mitarbeiterinnen,deren Dienstverhältnis unter den Geltungsbereich der ARR-Ü-Konf fällt, außertariflichdie Entgeltbestandteile gem. §§ 9, 11 ARR-Ü-Konf (Vergütungsgruppenzulage,kinderbezogene Entgeltbestandteile) beim Entgelt für Mehrarbeitsst<strong>und</strong>en zu berücksichtigensind.Unbeschadet <strong>des</strong>sen ist das gemeinsame R<strong>und</strong>schreiben der Spitzenorganisationen derSozialversicherung <strong>zur</strong> sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom29. August 2003 zu beachten (insbesondere Nr. 3.1.4 „Gleitzeitvereinbarungen bis zu250 St<strong>und</strong>en”).Hinweis:Diese Regelung gilt nicht für Arbeitsst<strong>und</strong>en, die im Rahmen von Gleitzeitregelungenanfallen, es sei denn, sie wurden angeordnet (Protokollerklärung zu § 8Abs. 4).Stand: 14. Dezember 2012 - 34 -

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