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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-Lwelchem Rechtsverhältnis – zugestanden haben, wurde nicht in die vorliegende Regelungübernommen.Ein früheres (nicht unmittelbar vorangegangenes) Arbeitsverhältnis <strong>zum</strong> selben Anstellungsträgerist daher gr<strong>und</strong>sätzlich schädlich <strong>und</strong> führt zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung.Unschädlich ist es allerdings, wenn im unmittelbaren Anschluss an einbefristetes Arbeitsverhältnis ein erneutes Arbeitsverhältnis (befristet oder unbefristet)<strong>zum</strong> selben Anstellungsträger begründet wird. In diesem Fall sind die Arbeitsverhältnisseals Einheit anzusehen. Unerheblich ist, ob sich die Arbeitsbedingungen in den beidenArbeitsverhältnissen (Eingruppierung, Arbeitszeit usw.) unterscheiden.20.7.5 Vorangegangenes Beamtenverhältnis (Statuswechsel)Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung vermindert sich auch für jeden Kalendermonat,in dem der Mitarbeiterin in einem vorangegangenen Beamtenverhältnis an allenTagen <strong>des</strong> Monats Besoldung zustand.20.8 AuszahlungDie Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für den Monat November fällig(§ 20 Abs. 5 <strong>TV</strong>-L).Im Falle der Anwendung der Sonderregel nach Ziffer 20.9 soll die Jahressonderzahlungbei Beendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.Die Jahressonderzahlung ist gr<strong>und</strong>sätzlich zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Dasgilt auch für Entgeltbestandteile, die in die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage der Jahressonderzahlungeinfließen, ohne selbst zusatzversorgungspflichtig zu sein (z.B. Nachtarbeitszuschläge).20.9 Altersteilzeitarbeitsverhältnisse20.9.1 Allgemeines§ 20 Abs. 6 <strong>TV</strong>-L trifft eine Übergangsregelung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, diebis <strong>zum</strong> 20. Mai 2006 vereinbart wurden. Sie beinhaltet folgende zwei Ausnahmen:a) Abweichung vom Stichtagsprinzip 1. Dezember:Abweichend von § 20 Abs. 1 <strong>TV</strong>-L, der voraussetzt, dass Mitarbeiterinnen am 1. Dezember„im Arbeitsverhältnis stehen”, erhalten nach der Übergangsregelung <strong>des</strong>§ 20 Abs. 6 <strong>TV</strong>-L Mitarbeiterinnen, die bis <strong>zum</strong> 20. Mai 2006 Altersteilzeitarbeit vereinbarthaben, die Jahressonderzahlung auch dann, wenn ihr Arbeitsverhältnis wegenRentenbezugs vor dem 1. Dezember endet.b) Abweichender Bemessungszeitraum:An die Stelle <strong>des</strong> (Regel-)Bemessungszeitraums für die Bestimmung <strong>des</strong> durchschnittlichmonatlich gezahlten Entgelts nach § 20 Abs. 3 Satz 1 <strong>TV</strong>-L (= KalendermonateJuli, August <strong>und</strong> September) treten die letzten drei Kalendermonate vor derBeendigung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses (§ 20 Abs. 6 <strong>TV</strong>-L). Die Höhe der nach § 20Abs. 3 Satz 1 <strong>TV</strong>-L berücksichtigungsfähigen Bezüge bestimmt sich nach der allgemeinenRegelung <strong>des</strong> § 4 <strong>TV</strong> ATZ.Durch die Ausnahmeregelung nach § 20 Abs. 6 <strong>TV</strong>-L wird der Anspruch auf die Jahressonderzahlungnur dem Gr<strong>und</strong>e nach aufrechterhalten. Der Anspruch auf die Jahresson-Stand: 14. Dezember 2012 - 73 -

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