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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-Lstellungsträger zahlt. Die Möglichkeit von einer Anrechnung abzusehen, ist aus Gründender einheitlichen Handhabung entfallen.4.3 Personalgestellung (§ 4 Abs. 3 <strong>TV</strong>-L)4.3.1 VoraussetzungenDas Instrument der Personalgestellung ist neu in den <strong>TV</strong>-L aufgenommen worden. Voraussetzungder Personalgestellung ist die Verlagerung der Aufgaben der Mitarbeiterinauf einen Dritten <strong>und</strong> das Verlangen <strong>des</strong> Anstellungsträgers, die geschuldete Arbeitsleistungauf Dauer dort zu erbringen.Eine Aufgabenverlagerung setzt dabei eine Organisationsentscheidung <strong>des</strong> Anstellungsträgersvoraus (Beschluss <strong>des</strong> Anstellungsträgers), bestimmte Aufgaben nicht mehroder nicht mehr alleine zu erbringen, sondern von einem Dritten erbringen zu lassen.Aufgaben sind dabei alle dem Auftrag der Dienststelle unmittelbar oder mittelbar dienendebeziehungsweise damit zusammenhängende Obliegenheiten, Pflichten <strong>und</strong> Funktionen.Allerdings reicht es nicht aus, dass überhaupt Aufgaben <strong>des</strong> Anstellungsträgers aufeinen Dritten übertragen werden. Es müssen Aufgaben sein, die den betroffenen Mitarbeiterinnenübertragen worden sind, die also mit der Funktion <strong>des</strong> jeweiligen Arbeitsplatzeszusammenhängen.Personalgestellung erfordert weiterhin ein Verlangen <strong>des</strong> bisherigen Anstellungsträgers,also ein Abfordern der geschuldeten Arbeitsleistung bei einem Dritten. Die Tarifnormerweitert das dem Arbeitgeber aus § 106 Gewerbeordnung zustehende Direktions- <strong>und</strong>Weisungsrecht. Geschuldet ist bei der Personalgestellung freilich nur die dienstvertraglicheArbeitsleistung.Eine Zustimmung der betroffenen Mitarbeiterin ist nicht notwendig.Hinweise:§ 613 a BGB - Betriebsübergang - <strong>und</strong> die gesetzlichen Kündigungsrechte bleibenunberührt.Im Falle <strong>des</strong> § 613 a BGB tritt der neue Inhaber <strong>des</strong> durch Rechtsgeschäft übertragenenBetriebes oder Betriebsteils automatisch in die Arbeitsverhältnisse ein, essei denn, die Mitarbeiterin widerspricht dem Übergang <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses innerhalbeines Monats nach Zugang der Benachrichtigung durch den Anstellungsträger(§ 613a Abs. 1, 5, 6 BGB).Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 <strong>TV</strong>-L bleiben Kündigungsrechte unbenommen. Hierdurch sollvor allem sichergestellt werden, dass kein "Recht auf Personalgestellung" vor Kündigungbesteht. Widerspricht die Mitarbeiterin im Falle eines Betriebsübergangs demÜbergang <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses <strong>und</strong> kommt eine Personalgestellung nicht in Betracht,kann das Arbeitsverhältnis – bei Vorliegen der Voraussetzungen – gekündigtwerden.4.3.2 RechtsfolgeRechtsfolge der Personalgestellung ist die Verpflichtung der Mitarbeiterin <strong>zur</strong> dauerhaftenErbringung der Arbeitsleistung bei einem Dritten, wobei das bisherige Dienstverhältnismit allen Rechten <strong>und</strong> Pflichten weiter besteht, aber nur noch einen Rahmen für die Arbeitsleistungbei dem Dritten bildet. Die sich aus der Personalgestellung ergebendenModalitäten (<strong>zum</strong> Beispiel Ausübung <strong>des</strong> Direktionsrechts, Verfahren bei Arbeitspflichtverletzungen,Entgeltregelungen, Rückkehroptionen u.ä.) sind in einer Vereinbarungzwischen dem Anstellungsträger <strong>und</strong> dem Dritten zu präzisieren.Stand: 14. Dezember 2012 - 19 -

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