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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-Larbeitsvertragliche Leistungspflicht nach Zeit, Ort, Inhalt <strong>und</strong> Art ganz oder teilweise zukonkretisieren.31.3 Externe BewerberinnenExterne Bewerberinnen werden in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Nachden gesetzlichen Gr<strong>und</strong>regelungen für Befristungen im Teilzeit- <strong>und</strong> Befristungsgesetz(TzBfG) kann ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Sachgr<strong>und</strong> oder ohne Sachgr<strong>und</strong> abgeschlossenwerden.31.3.1 Befristeter ArbeitsvertragWird eine Befristung ohne Sachgr<strong>und</strong> gewählt, ist § 14 Abs. 2 TzBfG zu beachten.Danach darf zuvor kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselbenAnstellungsträger bestanden haben (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG).Die Führung auf Probe stellt aber auch einen sachlichen Gr<strong>und</strong> <strong>zur</strong> Befristung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnissesgemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG dar.Unbedingt zu beachten:Bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen jeglicher Art ist die Befristung gemäߧ 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich im Arbeitsvertrag zu vereinbaren (vgl. unsereDienstvertragsmuster mit den Passagen <strong>zur</strong> Befristung).Der Arbeitsvertrag muss vor der Aufnahme der Tätigkeit von beiden Vertragsparteienunterschrieben sein.31.3.2 Befristungsdauer, VerlängerungDie Gesamtdauer der Befristung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Nach der Rechtsprechung<strong>des</strong> BAG kann die Dauer der Zeit der Erprobung, um die Eignung eines Arbeitnehmersfestzustellen, nur für eine angemessene Zeitspanne vereinbart werden. VomGr<strong>und</strong>satz der sechsmonatigen Probezeit kann wegen der besonderen Anforderungen <strong>des</strong>Arbeitsplatzes abgewichen werden, wobei nach dem BAG die einschlägigen TarifverträgeAnhaltspunkte dafür liefern können, welche zeitliche Dauer der Probezeit in derartigenFällen angemessen ist. Damit räumt das BAG den Tarifvertragsparteien einen eigenenErmessensspielraum für die Bestimmung der angemessenen Dauer der Probezeit ein,wovon die Tarifvertragsparteien <strong>des</strong> <strong>TV</strong>-L mit der Regelung <strong>des</strong> § 31 Abs. 1 Satz 1 Gebrauchgemacht haben.Da es sich bei der Gesamtdauer um eine Höchstgrenze handelt, sind auch kürzere Befristungenmöglich, die innerhalb der Gesamtdauer zweimal verlängert werden können. EineVerlängerung <strong>des</strong> befristeten Arbeitsvertrages setzt nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> BAGvoraus, dass die Verlängerung vor Ablauf <strong>des</strong> zu verlängernden Vertrages vereinbart wird<strong>und</strong> dass die bisherigen Vertragsbedingungen unverändert bleiben.31.3.3 EingruppierungEingruppiert werden externe Bewerberinnen in die für die Führungsposition zutreffendeEntgeltgruppe. Die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe folgt den allgemeinenGr<strong>und</strong>sätzen.31.3.4 KündigungNach § 30 Abs. 6 findet die tarifvertragliche Einschränkung der ordentlichen Kündigungeines befristeten Arbeitsverhältnisses (§ 30 Abs. 5) keine Anwendung. Da die beiderseiti-Stand: 14. Dezember 2012 - 102 -

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