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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-L38. Zu § 38 <strong>TV</strong>-L – Begriffsbestimmungen38.1 Betrieb, betrieblich, Betriebspartei (§ 38 Abs. 2 <strong>TV</strong>-L)Im <strong>TV</strong>-L werden <strong>zum</strong> Teil die Begriffe „Betrieb”, „betrieblich” oder „Betriebspartei” verwendet,ohne dass alternativ die entsprechenden Begriffe für den Bereich der Verwaltungbeziehungsweise <strong>des</strong> Mitarbeitervertretungsrechts genannt werden. § 38 Abs. 2 bestimmtfür diese Fälle, dass die entsprechenden Begriffe miterfasst sind, außer der Tarifvertragverwendet ausdrücklich nur den betriebsverfassungsrechtlichen Begriff. Pendant<strong>zum</strong> Begriff der „Betriebspartei” ist auf der Ebene <strong>des</strong> Mitarbeitervertretungsrechts diejeweils zuständige Dienststelle, vertreten durch die Leitung der Dienststelle, <strong>und</strong> dieentsprechende Mitarbeitervertretung.38.2 Einvernehmliche Dienstvereinbarung (§ 38 Abs. 3 <strong>TV</strong>-L)Der Begriff „einvernehmliche Dienstvereinbarung” in § 38 Abs. 3 soll sicherstellen, dassdie Dienstvereinbarung auf der „betrieblichen” Ebene abgeschlossen wird <strong>und</strong> nicht durchden Spruch der Einigungsstelle oder ein eventuelles Letztentscheidungsrecht <strong>des</strong> Anstellungsträgersersetzt wird.Das Erfordernis der „einvernehmlichen Dienstvereinbarung” ist insbesondere im AbschnittII <strong>des</strong> <strong>TV</strong>-L (Arbeitszeit) relevant (vgl. § 6 Abs. 9, § 9 Abs. 2 <strong>und</strong> § 10 Abs. 1).39. Zu § 39 <strong>TV</strong>-L – Inkrafttreten, Laufzeit39.1 InkrafttretenNach dem Beschluss der ADK vom 10. Juni 2008 über die 61. Änderung der DienstVOtritt der <strong>TV</strong>-L nach den Maßgaben der DienstVO <strong>zum</strong> 1. Januar 2009 in Kraft.B. Zu weiteren Regelungen der DienstVOSoweit wir nicht bereits mit den <strong>Durchführungsbestimmungen</strong> zu den Regelungen <strong>des</strong><strong>TV</strong>-L (Abschnitt A) Ausführungen zu den besonderen Regelungen der DienstVO gemachthaben, erlassen wir die folgenden <strong>Durchführungsbestimmungen</strong>:1. Zu § 2 Abs. 1 DienstVO – Anwendung tariflicher BestimmungenAuf die Dienstverhältnisse der Mitarbeiterinnen finden nur die tariflichen BestimmungenAnwendung, die in der Anlage 1 <strong>zur</strong> DienstVO aufgeführt sind, soweit in der DienstVOnicht besondere Regelungen getroffen sind (vgl. auch § 26 DienstVO).2. Zu § 3 Abs. 5 DienstVO – Gr<strong>und</strong>legende Pflichten, persönliche Eignungvon Mitarbeiterinnen in Einrichtungen der Kinder-<strong>und</strong> JugendhilfeMitarbeiterinnen, die in Einrichtungen der Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfe tätig sind, die Leistungennach dem SGB VIII erbringen, haben auf Verlangen ihres Anstellungsträgers in regelmäßigenAbständen ein Führungszeugnis vorzulegen.Stand: 14. Dezember 2012 - 108 -

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