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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-LErgebnissen. Die Mitarbeiterinnen sind nach dem Wortlaut der tariflichen Regelungenin die Entgeltgruppe 1 Stufe 6 (höchst mögliche Stufe)herabzugruppieren. Essollte den Mitarbeiterinnen eine außertarifliche Zulage zu ihrem bisherigem Entgeltgezahlt werden.17.4.3 Zahlungsbeginn (§ 17 Abs. 4 Satz 5 <strong>TV</strong>-L)Die Mitarbeiterin erhält vom Beginn <strong>des</strong> Monats an, in dem die Höher- oderHerabgruppierung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der neu festgelegtenStufe der betreffenden Entgeltgruppe, gegebenenfalls mit dem Garantiebetrag (§17 Abs. 4 Satz 5).18. - gestrichen – (§ 18 <strong>TV</strong>-L Leistungsentgelt)§ 18 <strong>TV</strong>-L wurde durch den 2. Änderungstarifvertrag <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-L gestrichen. Der frühere§ 18 <strong>TV</strong>-L beinhaltete Regelungen <strong>zum</strong> Leistungsentgelt; er fand gemäß § 18 DienstVO(in der bis <strong>zum</strong> 31. Aug. 2009 geltenden Fassung) keine Anwendung.19. § 19 <strong>TV</strong>-L – ErschwerniszuschlägeBis <strong>zum</strong> Inkrafttreten einer tariflichen Regelung gelten die bisherigen Regelungenüber Erschwerniszuschläge in folgenden Tarifverträgen mit ihrem jeweiligenbisherigen Geltungsbereich fort:• Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (<strong>TV</strong>Z <strong>zum</strong> MTL) vom 9. Oktober1963,• Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchstabe c BATvom 11. Januar 1962Die Fortgeltung betrifft sowohl vorhandene als auch neu eingestellte Mitarbeiterinnen(vgl. § 1 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 ARR-Ü-Konf). Soweit in den fortgeltenden Tarifverträgendie Erschwerniszuschläge als Monatsbeträge ausgewiesen sind, erhalten Teilzeitbeschäftigtediese Zuschläge gemäß § 24 Abs. 2 in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuellvereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarerVollzeitbeschäftigter entspricht.Durch die befristete Fortgeltung der bisherigen Tarifverträge werden Besitzstände nichtbegründet.20. Zu § 20 <strong>TV</strong>-L – Jahressonderzahlung –20.1 Das Arbeitsverhältnis muss gr<strong>und</strong>sätzlich am Stichtag 1. Dezember bestehen.Anspruch auf die Jahressonderzahlung haben nach § 20 Abs. 1 <strong>TV</strong>-L nur Mitarbeiterinnen,die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen. Dabei kommt es allein auf den rechtlichenBestand <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses am Stichtag an.Beispiele:• Neueinstellung am 1. Dezember: Es besteht ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung.• Neueinstellung am 15. Dezember: Am 1. Dezember liegt kein rechtswirksamesStand: 14. Dezember 2012 - 60 -

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