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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-LSR 2 y BATNr. 3 SR 2 yÜbertragung anderer Aufgaben bei Angestelltenfür Aufgaben von begrenzter DauerNr. 7 SR 2 yKündigungsfristen§ 30 <strong>TV</strong>-LweggefallenDie Möglichkeit der Aufgabenzuweisungwird vom allgemeinen Direktionsrecht bestimmt.Bei der Zuweisung anderer Aufgabenmuss bei einer Sachgr<strong>und</strong>befristungdarauf geachtet werden, dass dadurch derBefristungsgr<strong>und</strong> nicht widerlegt wird.§ 30 Abs. 5Für kalendermäßig befristete Arbeitsverhältnisse mit sachlichem Gr<strong>und</strong> wurde in § 30Absatz 2 die Fünfjahresgrenze wieder aufgenommen. Zudem wurde die Vorschrift imVergleich <strong>zur</strong> Vorgängerregelung in der Protokollnotiz Nr. 2 zu Nr. 1 SR 2 y BAT dahingehendpräzisiert, dass „die Dauer <strong>des</strong> einzelnen Vertrages” die Fünfjahresgrenze nichtübersteigen darf. Daraus ergibt sich, dass eine Überschreitung dieser Grenze bei mehrerenVerträgen durchaus zulässig ist. Allerdings hat die Rechtsprechung <strong>des</strong> BAG bei zunehmenderDauer der Befristung auch die Anforderungen an den Sachgr<strong>und</strong> der Befristungerhöht (siehe Urteil <strong>des</strong> BAG vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 431/90 - AP Nr. 141zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).Absatz 4 sieht für die befristeten Arbeitsverhältnisse zwingend die Probezeit vor. Siegilt auch bei der Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an dasAusbildungsverhältnis. Die Öffnung <strong>des</strong> § 2 Abs. 4 Satz 2 <strong>TV</strong>-L für eine abweichendeVereinbarung gilt im Anwendungsbereich <strong>des</strong> § 30 Abs. 4 nicht. Dies ist auch gerechtfertigt;anderenfalls könnten befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Vertragsdauer vonweniger als 12 Monaten überhaupt nicht ordentlich gekündigt werden.Zu den Kündigungsfristen <strong>des</strong> Absatzes 5 ist folgende Protokollerklärung vereinbartworden: „Bei mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen führen weiterevereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.”Die Protokollerklärung verdeutlicht, dass bei Kettenarbeitsverhältnissen für die Berechnungder Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Einstellung abzustellen ist.Unterbrechungen von bis zu drei Monaten sind unschädlich, sofern die Unterbrechungnicht durch die Mitarbeiterin verursacht wurde (§ 30 Abs. 5 Satz 3 <strong>TV</strong>-L, entspricht Nr. 7der SR 2 y BAT). Für die Berechnung der Kündigungsfrist sind die Zeiten der Unterbrechungnicht zu berücksichtigen (§ 30 Abs. 5 Satz 4).Beispiel:Mit einer Mitarbeiterin wurden seit 2008 bei demselben Anstellungsträger folgendebefristete Arbeitsverhältnisse vereinbart:01.07.2006 - 30.09.2007 (Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit imArbeitsvertrag)01.12.2007 - 30.11.200801.01.2009 - 31.07.2010 (erneute Vereinbarung einer sechsmonatigenProbezeit im Arbeitsvertrag)Eine ordentliche Kündigung kann sowohl innerhalb der Probezeit (1.1.2009 bis30.6.2009) als auch danach nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten <strong>zum</strong>Kalendervierteljahr ausgesprochen werden:Die zweimonatige Unterbrechung im Jahr 2007 <strong>und</strong> die einmonatige UnterbrechungStand: 14. Dezember 2012 - 100 -

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