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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-Ldermonat, in dem Mitarbeiterinnen nicht für min<strong>des</strong>tens einen Tag <strong>des</strong> Monats einenAnspruch auf Entgelt oder Fortzahlung <strong>des</strong> Entgelts nach § 21 <strong>TV</strong>-L haben (sog.Zwölftelungsregelung). Dabei ergibt sich der Anspruchsgr<strong>und</strong> für die Entgeltfortzahlungselbst aus den in § 21 <strong>TV</strong>-L abschließend aufgezählten Normen.Beispiel 1:Eine Mitarbeiterin hat vom 16. Januar bis 15. Februar unbezahlten Sonderurlaubnach § 28 <strong>TV</strong>-L erhalten.Die Jahressonderzahlung als Ganzes wird <strong>des</strong>halb nicht vermindert. Zwar bestandfür einen vollen Beschäftigungsmonat kein Anspruch auf Entgelt. DieZwölftelungsregelung in § 20 Abs. 4 Satz 1 <strong>TV</strong>-L stellt jedoch auf volle Kalendermonateab. Da sowohl im Januar als auch im Februar für min<strong>des</strong>tens einen Tag Anspruchauf Entgelt bestand, ist der unbezahlte Sonderurlaub vom 16. Januar bis 15.Februar für die Berechnung der Jahressonderzahlung unschädlich.Würde der unbezahlte Sonderurlaub im vorgenannten Beispiel hingegen erst mitAblauf <strong>des</strong> 5. März enden, wäre die Jahressonderzahlung als Ganzes um 1/12 zukürzen, da somit für den vollen Kalendermonat Februar kein Anspruch auf Entgeltbzw. auf Entgeltfortzahlung bestand.Beispiel 2:Eine Mitarbeiterin ist vom 29. Mai bis 9. Juli (= 6 Wochen) unverschuldet durch Arbeitsunfähigkeitinfolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert.Zwar arbeitet die Mitarbeiterin somit während <strong>des</strong> gesamten Kalendermonats Juninicht. Sie hat aber für die Dauer der sechswöchigen Erkrankung Anspruch auf Entgeltfortzahlungnach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 <strong>TV</strong>-L, so dass die sechswöchige Erkrankungfür die Berechnung der Jahressonderzahlung unschädlich ist.Nach dem Urteil <strong>des</strong> BAG vom 12.12.2012 – Az.: 10 AZR 922/11 – sind für die Höhe <strong>des</strong>Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, dieim Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben. Es ist unerheblich, ob dasArbeitsverhältnis im Kalenderjahr unterbrochen war, beispielsweise weil eine weitereBefristung sich nicht nahtlos anschloss. Eine Kürzung <strong>des</strong> Anspruchs um jeweils einZwölftel hat für die Monate zu erfolgen, in denen keinerlei Entgelt gezahlt wurde.Besteht während <strong>des</strong> gesamten Kalenderjahres kein Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung<strong>des</strong> Entgelts <strong>und</strong> liegt keine Ausnahme nach § 20 Abs. 4 Satz 2 oder 3 <strong>TV</strong>-L vor(siehe Ziffer 20.7.2), wird die Jahressonderzahlung um 12/12 gekürzt, d.h. sie entfällt(z.B. längerer unbezahlter Sonderurlaub nach § 28 <strong>TV</strong>-L).20.7.2 Ausnahmen von der Zwölftelungsregelung (§ 20 Abs. 4 Satz 2 <strong>und</strong> 3 <strong>TV</strong>-L)§ 20 Abs. 4 Satz 2 <strong>TV</strong>-L regelt neben Satz 3 abschließend, in welchen Ausnahmefällendie Zwölftelungsregelung nach Satz 1 a.a.O. keine Anwendung findet. Danach unterbleibtdie Verminderung für Kalendermonate, für die Mitarbeiterinnen kein Tabellenentgelterhalten haben wegena) der Ableistung von Gr<strong>und</strong>wehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem1. Dezember beendet <strong>und</strong> die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,Beispiel:Ein Mitarbeiter leistet vom 1. Oktober 2009 bis <strong>zum</strong> 30. Juni 2010 seinen Gr<strong>und</strong>wehrdienst<strong>und</strong> nimmt anschließend seine Beschäftigung unverzüglich wieder auf.Stand: 14. Dezember 2012 - 69 -

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