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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-L24.8 Pauschalierung von Entgeltbestandteilen (§ 24 Abs. 6 <strong>TV</strong>-L)§ 24 Abs. 6 eröffnet die Möglichkeit <strong>zur</strong> einzelvertraglichen Vereinbarung einer Pauschalierungvon Entgeltbestandteilen, die neben dem Tabellenentgelt zustehenden. Die indem Klammerzusatz genannten Entgeltbestandteile stellen keine abschließende Aufzählungdar.25. Zu § 25 <strong>TV</strong>-L – Betriebliche Altersversorgung§ 25 <strong>TV</strong>-L findet gemäß § 21 DienstVO keine Anwendung. Die zusätzliche Alters- <strong>und</strong>Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiterinnen richtet sich weiterhin nach dem Rechtunserer Lan<strong>des</strong>kirche.IV.Zu Abschnitt IV <strong>TV</strong>-L – Urlaub <strong>und</strong> Arbeitsbefreiung26. Zu § 26 <strong>TV</strong>-L – Erholungsurlaub26.1 Tarifvertragliche Regelungen <strong>zum</strong> ErholungsurlaubDie Regelungen <strong>zum</strong> Erholungsurlaub richten sich – wie insbesondere § 26 Abs. 2 <strong>TV</strong>-Lzeigt – künftig weitgehend nach dem Min<strong>des</strong>turlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bun<strong>des</strong>urlaubsgesetz– BUrlG). Der <strong>TV</strong>-L beschränkt sich auf Aussagen zu denjenigen Regelungen,die im Rahmen <strong>des</strong> § 13 Abs. 1 BUrlG vom Gesetz abweichen. Auf deklaratorische Wiederholungender gesetzlichen Urlaubsvorschriften wird weitgehend verzichtet. MateriellrechtlicheÄnderungen gegenüber dem bisherigen Tarifrecht sind damit nur in begrenztemUmfang verb<strong>und</strong>en.26.1.1 Urlaubsdauer (§ 26 Abs. 1 <strong>TV</strong>-L)§ 26 Abs. 1 Satz 2 behält die Staffelung der Dauer <strong>des</strong> Erholungsurlaubs nach demLebensalter bei. Die bisher nur im BAT vorgesehene Differenzierung in unterschiedlicheUrlaubsstufen in Abhängigkeit von der Eingruppierung ist jedoch aufgegeben worden.Für Mitarbeiterinnen der früheren Vergütungsgruppen I <strong>und</strong> Ia BAT, die im Urlaubsjahr2008 bereits ab dem vollendeten 30. Lebensjahr einen Anspruch auf 30 ArbeitstageErholungsurlaub hatten, enthält § 14 Abs. 1 ARR-Ü-Konf eine Besitzstandsregelung (vgl.Ziff 14.1 der <strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> ARR-Ü-Konf).Die Staffelung für die Dauer <strong>des</strong> Erholungsurlaubs basiert auf der Verteilung der wöchentlichenArbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche. Ändert sich diese Verteilung,erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.Verbleibt bei der Berechnung <strong>des</strong> Urlaubs ein Bruchteil von min<strong>des</strong>tens einem halbenUrlaubstag, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufger<strong>und</strong>et. Bruchteile von weniger alseinem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.26.1.2 Urlaubsjahr <strong>und</strong> Teilung <strong>des</strong> Urlaubs (§ 26 Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> 7 <strong>TV</strong>-L)Urlaubsjahr ist unverändert das Kalenderjahr, d. h. der Erholungsurlaub muss im laufendenKalenderjahr gewährt <strong>und</strong> genommen werden (§ 26 Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> 7). Abweichendvom bisherigen Gr<strong>und</strong>satz der zusammenhängenden Urlaubsgewährung, enthältder <strong>TV</strong>-L nur noch eine Soll-Regelung. Er lässt aber eine Teilung <strong>des</strong> Urlaubs gr<strong>und</strong>sätzlichzu. Dabei soll mit Blick auf den Erholungszweck ein Urlaubsanteil von jedenfallszweiwöchiger Dauer angestrebt werden (§ 26 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. der Protokollerklä-Stand: 14. Dezember 2012 - 90 -

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