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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-LWoche 1 an 5 Tagen 9 St<strong>und</strong>en = 45 St<strong>und</strong>enWoche 2 an 5 Tagen 8 St<strong>und</strong>en = 40 St<strong>und</strong>enWoche 3 an 4 Tagen 9 St<strong>und</strong>en = 36 St<strong>und</strong>enWoche 4 an 5 Tagen 8 St<strong>und</strong>en = 40 St<strong>und</strong>en161 St<strong>und</strong>en= wöchentlich durchschnittlich 40,25 St<strong>und</strong>enIn der Woche 1 leistet die Mitarbeiterin am 2. Arbeitstag auf Anordnung <strong>des</strong> Anstellungsträgerszwei Zusatzst<strong>und</strong>en. Als Ausgleich wird sie in der Woche 4 am 3. Arbeitstagfür zwei St<strong>und</strong>en freigestellt. Es ist keine Überst<strong>und</strong>e entstanden, da die imSchichtplan vorgesehenen St<strong>und</strong>en insgesamt nicht überschritten werden. (Die Differenzzwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40,25 St<strong>und</strong>en<strong>und</strong> der Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 wird innerhalb <strong>des</strong> Ausgleichszeitraums [§ 6Abs. 2] ausgeglichen).Fallvariante:Wären die Zusatzst<strong>und</strong>en erst in der 4. Woche angeordnet worden <strong>und</strong> in der1. Woche <strong>des</strong> darauf folgenden Schichtplanturnus wieder ausgeglichen worden, wärenebenfalls keine Überst<strong>und</strong>en angefallen, da § 7 Abs. 7 mit der Möglichkeit <strong>des</strong>Zeitausgleichs bis <strong>zum</strong> Ende der folgenden Kalenderwoche durch Abs. 8 nicht außerKraft gesetzt ist. Auch für die unter § 7 Abs. 8 Buchstabe a <strong>und</strong> b fallenden St<strong>und</strong>enbesteht noch die Möglichkeit <strong>des</strong> zuschlagfreien Zeitausgleichs bis <strong>zum</strong> Ende derfolgenden Kalenderwoche aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 7 Abs. 7; Gleiches muss auch in den Fällen<strong>des</strong> Buchstaben c gelten.8. Zu § 8 <strong>TV</strong>-L – Ausgleich für Sonderformen der Arbeit, § 12 DienstVOIn § 12 DienstVO wurde – wie bisher auch schon – besondere Regelungen <strong>zum</strong> Ausgleichfür die Sonderformen der Arbeit (Zeitzuschläge) <strong>und</strong> für Überst<strong>und</strong>en getroffen.Diese besonderen Regelungen werden im Folgenden an der entsprechenden Stelle behandelt.8.1 Zeitzuschläge (§ 8 Abs. 1 <strong>TV</strong>-L)Anstelle <strong>des</strong> § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a <strong>TV</strong>-L tritt die Regelung <strong>des</strong> § 12 Nr. 1DienstVO.§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b bis f <strong>TV</strong>-L ist – wie bisher auch schon – ausschließlichauf Mitarbeiterinnen im ambulanten Pflegedienst, auf Mitarbeiterinnen in Heimen <strong>und</strong> aufMitarbeiterinnen in Dienststellen mit regelmäßigem Schichtbetrieb anzuwenden, dieArbeit an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen leisten <strong>und</strong> für die die Bestimmungen <strong>des</strong> § 11 Abs. 2Nr. 2 DienstVO nicht angewandt werden können.§ 8 Abs. 1 <strong>TV</strong>-L regelt die Höhe der Zeitzuschläge, die für geleistete Sonderformen derArbeit (<strong>zum</strong> Beispiel Sonntagsarbeit <strong>und</strong> Arbeit an Feiertagen) neben dem individuellenSt<strong>und</strong>enentgelt gezahlt werden. Diese Zeitzuschläge werden für die tatsächlich geleisteteArbeit je St<strong>und</strong>e gewährt.Abweichend vom bisherigen Tarifrecht sind die Zuschläge für Nachtarbeit <strong>und</strong> für Samstagsarbeitjetzt auch nach Vomh<strong>und</strong>ertsätzen bemessen.Auch Teilzeitbeschäftigte erhalten den vollen St<strong>und</strong>ensatz. Berechnungsgr<strong>und</strong>lage fürdie Zeitzuschläge in Vomh<strong>und</strong>ertsätzen ist das St<strong>und</strong>enentgelt der jeweiligen Stufe 3 <strong>des</strong>Tabellenentgelts. Auf die tatsächliche Stufenzuordnung der Mitarbeiterin kommt es nichtStand: 14. Dezember 2012 - 30 -

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