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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-Lvom 29. Juni 2000 - 6 AZR 900/98 -).Sofern nicht von der Öffnungsklausel <strong>des</strong> § 6 Abs. 4 Gebrauch gemacht wird, darf dieSumme von Vollarbeit <strong>und</strong> Inanspruchnahme aus der Rufbereitschaft 10 St<strong>und</strong>en nichtüberschreiten (§ 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz).Die Vergütung der Rufbereitschaft ist in § 8 Abs. 5 geregelt.Teilzeitbeschäftigte sind nur bei arbeitsvertraglicher Verpflichtung oder mit ihrer Zustimmung<strong>zur</strong> Leistung von Rufbereitschaft verpflichtet (vgl. Ziff. 6.5 zu § 6 Abs. 5).7.4 Nachtarbeit (§ 7 Abs. 5 <strong>TV</strong>-L)Nachtarbeit ist die Zeit zwischen 21 <strong>und</strong> 6 Uhr. Sie beginnt damit eine St<strong>und</strong>e später alsnach bisherigem Tarifrecht.7.5 Mehrarbeit (§ 7 Abs. 6 <strong>TV</strong>-L)Der Begriff Mehrarbeit bezeichnet ausschließlich die Arbeitsst<strong>und</strong>en, die Teilzeitbeschäftigteauf Anordnung <strong>des</strong> Anstellungsträgers über ihre individuelle Arbeitszeit hinausleisten. Übersteigt die Mehrleistung auch die Arbeitszeit Vollbeschäftigter, handelt essich um Überst<strong>und</strong>en. Mehrarbeit darf der Anstellungsträger nur bei arbeitsvertraglicherVerpflichtung oder Zustimmung der Teilzeitbeschäftigten anordnen (vgl. Ziff. 6.5 zu § 6Abs. 5).Die Mehrarbeit wird mit dem individuellen Entgelt vergütet. Ein Zuschlag wird nicht gezahlt.Für Teilzeitbeschäftigte beim Lan<strong>des</strong>kirchenamt in den Entgeltgruppen 13 bis 15 Ügelten die Besonderheiten <strong>des</strong> § 8 Abs. 3.7.6 Überst<strong>und</strong>en (§ 7 Abs. 7 <strong>und</strong> 8 <strong>TV</strong>-L)Die Überst<strong>und</strong>endefinition <strong>des</strong> <strong>TV</strong>-L entspricht im Gr<strong>und</strong>satz § 17 Abs. 1 BAT bzw. § 19Abs. 2 MTArb. Von Bedeutung ist jedoch, dass- der Tarifvertrag jetzt generell die Anordnung <strong>des</strong> Anstellungsträgers vorschreibt,- begrifflich eine Überst<strong>und</strong>e erst entsteht, wenn ein Zeitausgleich nicht bis <strong>zum</strong> Endeder folgenden Kalenderwoche vorgenommen werden kann,- Besonderheiten bei der Einrichtung von Arbeitszeitkorridor oder Rahmenzeitsowie für Mitarbeiterinnen in Wechselschicht- <strong>und</strong> Schichtarbeit gelten.Im Einzelnen gilt Folgen<strong>des</strong>:7.6.1 Anordnung durch den ArbeitgeberÜberst<strong>und</strong>en müssen durch den Anstellungsträger angeordnet sein. Freiwillig geleisteteArbeitsst<strong>und</strong>en sind damit gr<strong>und</strong>sätzlich keine Überst<strong>und</strong>en.Wer auf Anstellungsträgerseite Überst<strong>und</strong>en anordnen darf, ist im <strong>TV</strong>-L nicht geregelt;eine dem § 17 Abs. 4 BAT vergleichbare Regelung (danach konnten gelegentliche Überst<strong>und</strong>enauch vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden) gibt es nicht. Deshalbsollte in der Dienststelle schriftlich festgelegt werden, wer Überst<strong>und</strong>enanordnen darf. Diese Entscheidung unterliegt nicht der Mitbestimmung.Im Gegensatz dazu ist die Festlegung der zeitlichen Lage angeordneter Überst<strong>und</strong>en(Anordnung <strong>und</strong> Festlegung der zeitlichen Lage werden in der Praxis regelmäßig zusam-Stand: 14. Dezember 2012 - 27 -

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