12.07.2015 Aufrufe

Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-LBemessungszeitraum für das Tabellenentgelt (§ 15) <strong>und</strong> die sonstigen Entgeltbestandteilebleibt der Kalendermonat. Etwas anderes gilt nur, soweit tarifvertraglich ausdrücklichetwas Abweichen<strong>des</strong> geregelt ist (<strong>zum</strong> Beispiel bei den Zeitzuschlägen nach § 8Abs. 1 oder der Wechselschicht- oder Schichtzulage bei nicht ständiger Wechselschichtarbeitoder Schichtarbeit nach § 8 Abs. 5 Satz 2 bzw. Abs. 6 Satz 2).24.2 Auszahlung <strong>des</strong> Entgelts (§ 24 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> 3 <strong>TV</strong>-L)Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, ihrem Anstellungsträger für die Auszahlung <strong>des</strong> Entgeltsein Konto innerhalb der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaatsder Europäischen Union zu benennen. Es ist nicht erforderlich, dass die Mitarbeiterinzugleich Inhaberin dieses Kontos ist. So kann beispielsweise auch das Konto einer odereines Dritten benannt werden (z.B. Ehegatte).Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehendeWerktag als Zahltag, fällt er auf einen Sonntag, der zweite vorhergehende Werktag(§ 24 Abs. 1 Satz 3).Das Entgelt ist rechtzeitig gezahlt, wenn die Wertstellung auf dem von der Mitarbeiterinbenannten Konto bis <strong>zum</strong> Ablauf <strong>des</strong> Zahltages stattfindet.24.3 Berechnung <strong>und</strong> Auszahlung unständiger Entgeltbestandteile (§ 24Abs. 1 Satz 4 <strong>TV</strong>-L)Für die Auszahlung von Entgeltbestandteilen, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind(sog. unständige Entgeltbestandteile, wie z.B. Zeitzuschläge in St<strong>und</strong>ensätzen oder Erschwerniszuschlägein Tagessätzen), sowie für den Tagesdurchschnitt nach § 21 Satz 2enthält der <strong>TV</strong>-L eine spezielle Vorschrift (§ 24 Abs. 1 Satz 4). Dabei handelt es sich – imUnterschied <strong>zur</strong> früheren Bemessungsregelung nach § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 bis 5BAT oder § 31 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5 MTArb (so genannte Vorvormonatsregelung) –um eine Fälligkeitsregelung. Danach werden unständige Entgeltbestandteile, derenAnspruch dem Gr<strong>und</strong>e nach bereits mit der Arbeitsleistung entstanden ist, erst am Zahltag<strong>des</strong> übernächsten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig. Berechnungsgr<strong>und</strong>lagebleiben hier aber die Verhältnisse <strong>des</strong> Vorvormonats, in dem die Arbeitsleistungerbracht wurde. Neben der Bemessung <strong>des</strong> Umfangs der erbrachten Arbeitsleistung(z. B. Anzahl der geleisteten zuschlagspflichtigen Arbeitsst<strong>und</strong>en) gilt dies auch fürdie Berechnung der Entgelthöhe (z.B. bei allgemeiner Erhöhung der Entgeltsätze oderindividueller Höhergruppierung bzw. Stufenaufstieg).24.4 Entgelt Teilzeitbeschäftigter (§ 24 Abs. 2 <strong>TV</strong>-L)Die Berechnung <strong>des</strong> Entgelts von Teilzeitbeschäftigten ist zeitanteilig in dem Umfangvorzunehmen, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeitan der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. DieserGr<strong>und</strong>satz gilt für das Tabellenentgelt (§ 15) <strong>und</strong> die sonstigen Entgeltbestandteile, soweittarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist Die zeitanteilige Umrechnungerfolgt dabei für jeden Entgeltbestandteil einzeln (vgl. § 24 Abs. 4 Satz 3).24.5 Teilmonatsbeträge (§ 24 Abs. 3 <strong>TV</strong>-L)Die Regelung <strong>des</strong> § 24 Abs. 3 entspricht inhaltlich § 36 Abs. 2 BAT. Sie bestimmt dieZahlungsweise nur für die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile. Sofern derEntgeltanspruch hier nicht für einen vollen Kalendermonat besteht, werden die Teilmonatsbeträgegezahlt, die auf den Anspruchszeitraum entfallen. Dabei ist die BerechnungStand: 14. Dezember 2012 - 88 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!