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Durchführungsbestimmungen des LKA zur DVO und zum TV-L

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<strong>Durchführungsbestimmungen</strong> <strong>zur</strong> DienstVO <strong>und</strong> <strong>zum</strong> <strong>TV</strong>-Lfür die dort aufgeführten Beschäftigtengruppen ergänzend oder ersetzend zu den allgemeinenVorschriften <strong>des</strong> <strong>TV</strong>-L (§§ 1 bis 39) gelten. Zudem wird verdeutlicht, dass dieSonderregelungen, die sich in den §§ 40 bis 49 finden, Bestandteil <strong>des</strong> <strong>TV</strong>-L sind.Für den Bereich der Ev.-luth. Lan<strong>des</strong>kirche Hannovers ist derzeit nur die Sonderregelung<strong>des</strong> § 44 <strong>TV</strong>-L - Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte – maßgeblich.2. Zu § 2 <strong>TV</strong>-L – Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit2.1 Arbeitsvertrag (§5 DienstVO, § 2 Abs. 1 <strong>TV</strong>-L)Die Vorschriften über den Abschluss eines Dienstvertrages haben keine wesentliche inhaltlicheÄnderung erfahren.Der <strong>TV</strong>-L sieht deklaratorisch die Schriftform von Arbeitsverträgen vor (§ 2 Abs. 1 <strong>TV</strong>-L). Für befristete Arbeitsverträge verlangt § 620 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 14Abs. 4 Teilzeit- <strong>und</strong> Befristungsgesetz (TzBfG) die Schriftform als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzungfür die Befristung. Die Schriftform ist auch für die Niederschrift nachdem Nachweisgesetz vorgeschrieben (§ 2 Abs. 1 Nachweisgesetz) sowie für die Wirksamkeitvon Nebenabreden (siehe Ziffer 2.3).Auf die Dienstvertragsmuster – Anlage 4 der DienstVO – (im Intranet eingestellt)wird hingewiesen.Die Vereinbarung einer absoluten St<strong>und</strong>enzahl im Dienstvertrag mit Teilzeitbeschäftigtenentspricht nicht den Vorgaben <strong>des</strong> Dienstvertragsmusters der Anlage 4 DienstVO. Danachist die Arbeitszeit als Vomh<strong>und</strong>ertsatz zu vereinbaren.2.2 Mehrere Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber (§ 2 Abs. 2 <strong>TV</strong>-L)§ 2 Abs. 2 <strong>TV</strong>-L übernimmt inhaltsgleich die bisherigen Regelungen aus § 4 Abs. 1 Unterabs.2 BAT <strong>und</strong> MTArb.Mehrere rechtlich selbstständige Arbeitsverhältnisse zu demselben Anstellungsträger sindweiterhin möglich, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbarenSachzusammenhang stehen. Ein solcher unmittelbarer Sachzusammenhang ist <strong>zum</strong>Beispiel nicht gegeben, wenn- die Mitarbeiterinnen bei mehreren organisatorisch getrennten Dienststellen <strong>des</strong>selbenAnstellungsträgers beschäftigt sind oder- in einer Dienststelle <strong>des</strong>selben Anstellungsträgers zwei unterschiedliche, organisatorischgetrennte Tätigkeiten ausüben.Die Regelung in § 2 Abs. 2 <strong>TV</strong>-L kann auch in Anspruch genommen werden, um ggf.bisherige Mischlohnvereinbarungen bei Arbeitern (siehe § 2 Abs. 5 <strong>des</strong> Tarifvertragesvom 11. Juli 1966 über das Lohngruppenverzeichnis der Länder <strong>zum</strong> MTArb – <strong>TV</strong>-Lohngruppen-TdL)abzulösen. Die vorbezeichnete Vorschrift <strong>des</strong> <strong>TV</strong>-Lohngruppen-TdL istnämlich von der Fortgeltungsregelung <strong>des</strong> § 15 Abs. 1 ARR-Ü-Konf nicht erfasst.Sozialversicherungsrechtlich ist allerdings ohne Rücksicht auf die arbeitsvertraglicheGestaltung immer von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wennein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen ausübt.Stand: 14. Dezember 2012 - 10 -

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