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-- - --Grafs,chaft, aber ebenso im C:entenar und in <strong>de</strong>r Centene repräsentiert J&,]'I,.Der Centenar \\1'a- also königlicher Beamter [ebenso wie <strong>de</strong>r Graf und seinereale Macht beruht. wohl -, 'wie die <strong>de</strong>s Grafen ,~ au:f <strong>de</strong>m ihm VOln Königüberlassenen Gut.Auffallen.<strong>de</strong>rw·eise ist <strong>de</strong>r Centenar nitC:ht dort zu fin<strong>de</strong>n" 'wo es s'ch um,,ältestes Staats- und Siedlungsgebtet <strong>de</strong>r Franken han<strong>de</strong>lt.. Er wur<strong>de</strong> offe-n-,bar nur dort eingesetzt, wo die EingI:· e d'l:~:rung in d.as Reich. S,chwierigkei tenbereitet,e. Der Centenar war aber nicht Volksbeamter im Sinne eines germanis,che'nHund.ertschaftsfÜhrers~ Diese Tatsache z,eig ß~ch . auch in d·enQuellen; nirgends steht er im Gegensatz zu.m. Grafen . . Zwar ist er diesem'unterg[eordnet, aber nicht erst IZU semem Unterbeamten her ,abgesunken~~l'~Aus al diesen <strong>de</strong>m Cent nar zufallen<strong>de</strong>n Aufga.ben zeigt si[ch . da.ß dasGebiet, das ihm unterstand in beson<strong>de</strong>re,. Weise mit <strong>de</strong>m Königtum v ,er~bun<strong>de</strong>n sein mußt,e.D. D- K· ..• ~ g t· ii,··as . OhigS _ U UD a It ., gemeInen "'I ·erkun.ft und Bed.eutungIst man sich über die H·erkunft <strong>de</strong>s karolingis,chen Känigsgutes imgroßen und ganzen einig l so is -es sChon wesentlich smwie'rige'r und imAuge'n.blick. ·überha.upt n.icht m,öglich, die Be<strong>de</strong>utung~ welche die königlich.enGüter in <strong>de</strong>r Gesam tor,g-anisa.tion <strong>de</strong>s Karolin.,gerreiches besaßen." vollständigund ein<strong>de</strong>utig zu erfassen und zu bestimmen. Wie seit ALPHONSDOPSCH 39 allg·emein anerkannt wird) fallen <strong>de</strong>m karolingischen Reichsgutnicht nur wirtschattliche, son<strong>de</strong>rn auch militärisch-strategische Aufgaben.zu.,Die ä 1 t e l' e F 0 r s c h u n g 40 ging immer noch von <strong>de</strong>r Annahmeaus daß das nCapitulare <strong>de</strong> v ' llis~ 141 eine für das g e' sam, t ,e :karolingi­:sehe Königsgut gelten<strong>de</strong> Ordnu.ng sei~ und sie schI ß daher auch aus <strong>de</strong>:n'Vorwiegend wjrtschaftlichen Bestimmungen. <strong>de</strong>: CV auf die vorwiegendwirtschaftli.che Funktion sämtlicher k,öniglicher Güter,.Die Reichsgewaltkonnte und durfte SICh aber nicht nur auf wirtschaftlicheFaktoren stütz·en. Dies b·eson<strong>de</strong>rs nicht in Gebieten, die nur untergr[ößter Anstrengung in d,as ReIch eingeglie<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n konnten. uln <strong>de</strong>n'neuero berten Gebieten mußten Stü tzpunkte <strong>de</strong>r militärischen Beherrsch ungaber auch VerpflegungsstatIon·. n für die Feldzüge selbst geschaffen wer ....·<strong>de</strong>n, die M,öglichkeit. im Bedar:fsfalle für die ins Feld rücken<strong>de</strong>n Trupp,enauch dien entsprechen<strong>de</strong>n UnterhBllt zu smaffen u ~l.

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