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Bedarfsorientierte Mindestsicherung und Aktivierung in Oberösterreich

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B E D A R F S O R I E N T I E R T E M I N D E S T S I C H E R U N GBemühungsp icht <strong>und</strong> ArbeitswilligkeitSoweit die BezieherInnen nicht von e<strong>in</strong>er der eben vorgestellten Ausnahmen betroffen s<strong>in</strong>d, unterliegensie der Bemühungspflicht, das heißt sie müssen e<strong>in</strong>e Bereitschaft zeigen <strong>in</strong> angemessener<strong>und</strong> ihr zumutbarer Weise zur Milderung bzw. Überw<strong>in</strong>dung der sozialen Notlage beizutragen.Dazu zählt <strong>in</strong>sbesondere der E<strong>in</strong>satz der Arbeitskraft. Hilfsbedürftige müssen ihre Arbeitskraft <strong>in</strong>zumutbarer Weise e<strong>in</strong>setzen. 103Wenn e<strong>in</strong>/e BMS-BezieherIn als arbeitsfähig e<strong>in</strong>gestuft wird, muss er/sie die eigene Arbeitskraft<strong>in</strong> zumutbarer Weise e<strong>in</strong>setzen, wobei auf die jeweilige persönliche <strong>und</strong> familiäre Situation Rücksichtzu nehmen ist.AntragsstellungDer Antrag zur Gewährung der <strong>Bedarfsorientierte</strong>n <strong>M<strong>in</strong>destsicherung</strong> kann bei folgenden Institutionengestellt werden:der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,der Geme<strong>in</strong>de,e<strong>in</strong>er Sozialberatungsstelle,der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice(AMS)der Oö. Landesregierung.Die Anträge können von den Hilfsbedürftigen selbst gestellt werden, wenn diese volljährig s<strong>in</strong>doder durch gesetzliche Vertreter bzw. durch im geme<strong>in</strong>samen Haushalt lebende Familienmitglieder.104Regress <strong>und</strong> ZuverdienstDer Regress wurde bei der <strong>Bedarfsorientierte</strong>n <strong>M<strong>in</strong>destsicherung</strong> fast zur Gänze abgeschafft.Gr<strong>und</strong>sätzlich bedeutet e<strong>in</strong> Regress von Leistungen die Möglichkeit, <strong>in</strong> der Vergangenheit gewährteLeistungen von den BezieherInnen, aber auch von deren Familienangehörigen wiederzurück zu fordern. Dies war <strong>in</strong> Zeiten der Sozialhilfe der Regelfall. 105 Die Pflicht zum Kostenersatzentfällt für:ehemalige LeistungsempfängerInnen, die wieder e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>kommenaus e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögenselbst erwirtschaftet haben,Eltern für ihre volljährigen K<strong>in</strong>der (Ausnahme Steiermark <strong>und</strong>Kärnten)K<strong>in</strong>der für ihre Eltern (Ausnahme Steiermark <strong>und</strong> Kärnten)(wie bisher) Großeltern für ihre Enkel <strong>und</strong> umgekehrtGeschenknehmerInnen 106103 vgl. Land <strong>Oberösterreich</strong> (2011), S. 243f104 vgl. Land <strong>Oberösterreich</strong> (o.J.)105 vgl. Die Armutskonferenz (2012), S. 7106 vgl. BMASK (o.J.)32 Arbeit <strong>und</strong> Beschäftigung Abschlussbericht

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