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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -§ 38 LHO-<br />

§ 38<br />

Verpflichtungsermächtigungen<br />

(1) Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren<br />

verpflichten können, sind nur zulässig, wenn das Haushaltsgesetz oder der<br />

Haushaltsplan dazu ermächtigt. Das <strong>Finanzministerium</strong> kann unter den Voraussetzungen<br />

des § 37 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen zulassen.<br />

(2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung<br />

des <strong>Finanzministerium</strong>s, wenn<br />

1. von den in § 16 bezeichneten Angaben erheblich abgewichen werden soll oder<br />

2. in den Fällen des § 16 Satz 2 Jahresbeträge nicht angegeben sind.<br />

Das <strong>Finanzministerium</strong> kann auf seine Befugnisse verzichten. Das <strong>Finanzministerium</strong><br />

kann die Inanspruchnahme der veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen, die den<br />

im Haushaltsgesetz zu § 37 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Betrag übersteigen, von seiner Einwilligung<br />

abhängig machen.<br />

(3) Das <strong>Finanzministerium</strong> ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder<br />

erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu<br />

unterrichten.<br />

(4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die<br />

Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Das Nähere regelt das <strong>Finanzministerium</strong>.<br />

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