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Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong> <strong>Haushaltsrecht</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> -§ 68 LHO-<br />

§ 68<br />

Zuständigkeitsregelungen<br />

(1) Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das für die Beteiligung<br />

zuständige Ministerium aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüferinnen<br />

und der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das zuständige<br />

Ministerium die Rechte des Landes im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof<br />

aus.<br />

(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes<br />

erklärt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem <strong>Finanzministerium</strong><br />

und dem Landesrechnungshof.<br />

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